<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Allgemein Archive - Schulplatzklage</title>
	<atom:link href="https://schulplatzklage.de/category/allgemein/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://schulplatzklage.de/category/allgemein/</link>
	<description>Mit Kopf und Herz für Ihr Recht</description>
	<lastBuildDate>Mon, 27 Oct 2025 08:39:44 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=6.9.4</generator>
	<item>
		<title>Neue Regelung beim Übergang in die Sekundarstufe I – Was gilt ab Schuljahr 2026/27 wirklich? Schulreform 2026/27 in Berlin – Förderprognose, Durchschnittsnote und die Rückkehr der „anderen Fächer“</title>
		<link>https://schulplatzklage.de/neue-regelung-beim-uebergang-in-die-sekundarstufe-i-was-gilt-ab-schuljahr-2026-27-wirklich-schulreform-2026-27-in-berlin-foerderprognose-durchschnittsnote-und-die-rueckkehr-der/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[comans]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Oct 2025 08:39:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://schulplatzklage.de/?p=7006</guid>

					<description><![CDATA[<p>1. Die Reform: Was sich jetzt beim Übergang in die Sekundarstufe I ändert Mit der Änderungsverordnung vom 23. Januar 2025 hat die Berliner Schulverwaltung die Grundschulverordnung (GsVO) in zentralen Punkten überarbeitet.Die neue Fassung betrifft alle Kinder, die im Schuljahr 2026/27 in die Sekundarstufe I übertreten – also den aktuellen Jahrgang 5. Kern der Reform ist [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://schulplatzklage.de/neue-regelung-beim-uebergang-in-die-sekundarstufe-i-was-gilt-ab-schuljahr-2026-27-wirklich-schulreform-2026-27-in-berlin-foerderprognose-durchschnittsnote-und-die-rueckkehr-der/">Neue Regelung beim Übergang in die Sekundarstufe I – Was gilt ab Schuljahr 2026/27 wirklich? Schulreform 2026/27 in Berlin – Förderprognose, Durchschnittsnote und die Rückkehr der „anderen Fächer“</a> erschien zuerst auf <a href="https://schulplatzklage.de">Schulplatzklage</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2 data-start="706" data-end="786"><strong data-start="709" data-end="786">1. Die Reform: Was sich jetzt beim Übergang in die Sekundarstufe I ändert</strong></h2>
<p data-start="788" data-end="1086">Mit der <strong data-start="796" data-end="839">Änderungsverordnung vom 23. Januar 2025</strong> hat die Berliner Schulverwaltung die <strong data-start="877" data-end="908">Grundschulverordnung (GsVO)</strong> in zentralen Punkten überarbeitet.<br data-start="943" data-end="946" />Die neue Fassung betrifft alle Kinder, die <strong data-start="989" data-end="1013">im Schuljahr 2026/27</strong> in die <strong data-start="1021" data-end="1040">Sekundarstufe I</strong> übertreten – also den aktuellen Jahrgang 5.</p>
<p data-start="1088" data-end="1319">Kern der Reform ist die <strong data-start="1112" data-end="1148">Neugestaltung der Förderprognose</strong> und der <strong data-start="1157" data-end="1178">Durchschnittsnote</strong>. Diese entscheidet darüber, ob ein Kind direkt an einem Gymnasium angemeldet werden kann – oder ob ein <strong data-start="1282" data-end="1301">Probeunterricht</strong> erforderlich ist.</p>
<hr data-start="1321" data-end="1324" />
<h2 data-start="1326" data-end="1379"><strong data-start="1329" data-end="1379">2. Alte Rechtslage: Nur die Kernfächer zählten</strong></h2>
<p data-start="1381" data-end="1801">Nach der bisherigen Fassung der GsVO richtete sich die Förderprognose ausschließlich nach den <strong data-start="1475" data-end="1531">Noten in Deutsch, Mathematik und erster Fremdsprache</strong>.<br data-start="1532" data-end="1535" />Diese drei Fächer bildeten die sogenannte <strong data-start="1577" data-end="1591">Notensumme</strong>.<br data-start="1592" data-end="1595" />Lag sie bei <strong data-start="1607" data-end="1634">14 Punkten oder weniger</strong>, durfte das Kind ohne weiteres am Gymnasium angemeldet werden.<br data-start="1697" data-end="1700" />Wer darüber lag, musste seine <strong data-start="1730" data-end="1752">gymnasiale Eignung</strong> im Rahmen eines <strong data-start="1769" data-end="1789">Probeunterrichts</strong> nachweisen.</p>
<p data-start="1803" data-end="2039">Andere Fächer spielten bei der Förderprognose keine Rolle.<br data-start="1861" data-end="1864" />Das führte dazu, dass die schulische Leistungsbewertung auf die Kernfächer verengt wurde – ein Modell, das pädagogisch umstritten war und viele Eltern als ungerecht empfanden.</p>
<hr data-start="2041" data-end="2044" />
<h2 data-start="2046" data-end="2097"><strong data-start="2049" data-end="2097">3. Neue Regelung in § 24 Abs. 2 GsVO (n. F.)</strong></h2>
<p data-start="2099" data-end="2189">Die jetzt gültige Fassung vom 22. September 2025 erweitert die Bewertungsgrundlage deutlich.<br data-start="2168" data-end="2171" />Wörtlich heißt es:</p>
<blockquote data-start="2191" data-end="2710">
<p data-start="2193" data-end="2710">„Für die Bildung der Durchschnittsnote zur Auswahl bei Übernachfrage an Gymnasien und Integrierten Sekundarschulen wird aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten eine Durchschnittsnote gebildet;<br data-start="2458" data-end="2461" />dabei werden die Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik, Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaften verstärkt mit dem Faktor 2 berücksichtigt.<br data-start="2616" data-end="2619" />Die Durchschnittsnote wird mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma ausgewiesen.“</p>
</blockquote>
<p data-start="2712" data-end="2731">Damit steht fest:</p>
<ul data-start="2732" data-end="3033">
<li data-start="2732" data-end="2785">
<p data-start="2734" data-end="2785">Die <strong data-start="2738" data-end="2763">Kernfächer (D, M, FS)</strong> bleiben maßgeblich,</p>
</li>
<li data-start="2786" data-end="2907">
<p data-start="2788" data-end="2907"><strong data-start="2788" data-end="2830">Gesellschafts- und Naturwissenschaften</strong> werden aber <strong data-start="2843" data-end="2864">wieder einbezogen</strong> – und zwar auch mit <strong data-start="2880" data-end="2904">doppelter Gewichtung</strong>,</p>
</li>
<li data-start="2908" data-end="3033">
<p data-start="2910" data-end="3033">die Durchschnittsnote wird künftig <strong data-start="2945" data-end="2963">nicht gerundet</strong>, sodass bereits Zehntelnoten über Aufnahmechancen entscheiden können.</p>
</li>
</ul>
<p data-start="3035" data-end="3219">Die bekannte „14er-Grenze“ gilt weiterhin:<br data-start="3077" data-end="3080" />Nur wer in den drei Kernfächern <strong data-start="3112" data-end="3156">nicht schlechter als insgesamt 14 Punkte</strong> abschneidet, kann ohne Probeunterricht ans Gymnasium wechseln.</p>
<hr data-start="3221" data-end="3224" />
<h2 data-start="3226" data-end="3285"><strong data-start="3229" data-end="3285">4. Was das konkret für den Übergang 2026/27 bedeutet</strong></h2>
<p data-start="3287" data-end="3564">Für den aktuellen Jahrgang 5 heißt das:<br data-start="3326" data-end="3329" />Die Leistungen aus dem <strong data-start="3352" data-end="3381">2. Halbjahr der 5. Klasse</strong> und dem <strong data-start="3390" data-end="3419">1. Halbjahr der 6. Klasse</strong> gehen vollständig in die Förderprognose ein.<br data-start="3464" data-end="3467" />Allerdings zählt nun <strong data-start="3488" data-end="3506">nicht mehr nur</strong>, was in Deutsch, Mathematik und Englisch erreicht wird.</p>
<p data-start="3566" data-end="3878">Die neuen Regeln bewerten die schulische Leistung wieder <strong data-start="3623" data-end="3648">breiter und gerechter</strong> – sie honorieren auch Stärken in Natur- und Gesellschaftswissenschaften.<br data-start="3721" data-end="3724" />Eltern sollten daher frühzeitig alle Fächer im Blick behalten, da sich gute Noten in diesen Bereichen nun <strong data-start="3830" data-end="3867">spürbar auf die Durchschnittsnote</strong> auswirken.</p>
<hr data-start="3880" data-end="3883" />
<h2 data-start="3885" data-end="3958"><strong data-start="3888" data-end="3958">5. </strong><strong data-start="4751" data-end="4833"> Das Problem des Informationschaos – ein halbes Jahr in die falsche Richtung</strong></h2>
<p data-start="4835" data-end="5075">Besonders brisant:<br data-start="4853" data-end="4856" />Der jetzt betroffene Jahrgang ging <strong data-start="4891" data-end="4916">über Monate davon aus</strong>, dass <strong data-start="4923" data-end="4951">nur die drei Hauptfächer</strong> zählen würden.<br data-start="4966" data-end="4969" />Diese Information wurde sowohl über Schulbriefe als auch über offizielle Elterninformationen verbreitet.</p>
<p data-start="5077" data-end="5266">Faktisch bedeutete das, dass sich viele Familien <strong data-start="5126" data-end="5169">bewusst auf die Kernfächer konzentriert</strong> haben – Nachhilfe, Förderung, Lernzeitplanung und schulische Beratung waren darauf abgestimmt.</p>
<p data-start="5268" data-end="5455">Nun – mitten im Bewertungszeitraum – zeigt sich:<br data-start="5316" data-end="5319" />Die Neuregelung bezieht <strong data-start="5343" data-end="5358">alle Fächer</strong> wieder mit ein, die Gesellschafts- und Naturwissenschaften sogar <strong data-start="5424" data-end="5452">mit doppelter Gewichtung</strong>.</p>
<p data-start="5457" data-end="5485">Das hat erhebliche Folgen:</p>
<ul data-start="5486" data-end="5686">
<li data-start="5486" data-end="5606">
<p data-start="5488" data-end="5606">Kinder, die ihre Lernprioritäten auf Deutsch, Mathe und Englisch legten, geraten <strong data-start="5569" data-end="5603">nachträglich ins Hintertreffen</strong>,</p>
</li>
<li data-start="5607" data-end="5686">
<p data-start="5609" data-end="5686">während andere, die in NaWi und GeWi stark sind, plötzlich im Vorteil sind.</p>
</li>
</ul>
<p data-start="5688" data-end="6104">Juristisch ist das nicht unproblematisch.<br data-start="5729" data-end="5732" />Der Grundsatz des <strong data-start="5750" data-end="5772">Vertrauensschutzes</strong> (Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. § 37 Abs. 3 VwVfG analog) besagt, dass Bürger sich auf staatliche Informationen grundsätzlich verlassen dürfen.<br data-start="5912" data-end="5915" />Wenn Schulen und Verwaltung über Monate hinweg eine unzutreffende Rechtslage vermittelt haben, kann das – zumindest im Einzelfall – <strong data-start="6047" data-end="6090">eine unzulässige rückwirkende Belastung</strong> darstellen.</p>
<p data-start="6106" data-end="6138">Betroffene Eltern sollten daher:</p>
<ul data-start="6139" data-end="6385">
<li data-start="6139" data-end="6218">
<p data-start="6141" data-end="6218">dokumentieren, welche Informationen sie wann von der Schule erhalten haben,</p>
</li>
<li data-start="6219" data-end="6279">
<p data-start="6221" data-end="6279">die Berechnung der Förderprognose schriftlich anfordern,</p>
</li>
<li data-start="6280" data-end="6385">
<p data-start="6282" data-end="6385">und ggf. prüfen lassen, ob durch fehlerhafte oder verspätete Information ein Nachteil entstanden ist.</p>
</li>
</ul>
<hr data-start="6387" data-end="6390" />
<h2 data-start="6392" data-end="6443"><strong data-start="6395" data-end="6443">6. Fazit – Rechtssicherheit sieht anders aus</strong></h2>
<p data-start="6445" data-end="6835">Die Berliner Schulreform 2026/27 wollte Klarheit schaffen.<br data-start="6503" data-end="6506" />Tatsächlich aber hat der monatelange Informationswandel bei vielen Familien Verunsicherung hinterlassen.<br data-start="6610" data-end="6613" />Positiv ist: Die neue Regelung bewertet die Leistungen breiter und gerechter.<br data-start="6690" data-end="6693" />Problematisch bleibt: Sie kam <strong data-start="6723" data-end="6774">zu spät und ohne verlässliche Übergangsregelung</strong> für die Kinder, die jetzt mitten in diesem Prozess stehen.</p>
<p data-start="6837" data-end="7070">Eltern und Schulen sollten daher genau hinschauen – und im Zweifel rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.<br data-start="6943" data-end="6946" />Denn wenn sich am Ende Zehntelnoten über den Schulplatz entscheiden, muss wenigstens die <strong data-start="7035" data-end="7064">Rechtsgrundlage eindeutig</strong> sein.</p>
<hr data-start="7072" data-end="7075" />
<p data-start="7077" data-end="7169"><strong data-start="7077" data-end="7091">Lea Comans</strong><br data-start="7091" data-end="7094" />Rechtsanwältin für Schulrecht, Berlin<br data-start="7131" data-end="7134" />Fachanwältin für Verwaltungsrecht</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://schulplatzklage.de/neue-regelung-beim-uebergang-in-die-sekundarstufe-i-was-gilt-ab-schuljahr-2026-27-wirklich-schulreform-2026-27-in-berlin-foerderprognose-durchschnittsnote-und-die-rueckkehr-der/">Neue Regelung beim Übergang in die Sekundarstufe I – Was gilt ab Schuljahr 2026/27 wirklich? Schulreform 2026/27 in Berlin – Förderprognose, Durchschnittsnote und die Rückkehr der „anderen Fächer“</a> erschien zuerst auf <a href="https://schulplatzklage.de">Schulplatzklage</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin &#8211; Probeunterricht am Gymnaisum</title>
		<link>https://schulplatzklage.de/beschluss-des-verwaltungsgerichts-berlin-probeunterricht-am-gymnaisum/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[comans]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Apr 2025 08:19:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://schulplatzklage.de/?p=6993</guid>

					<description><![CDATA[<p>Heute Morgen erhielten wir in den Verfahren zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Probeunterrichts zahlreiche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts. Es überrascht mich nicht, dass unser Antrag in der 1. Instanz zurückgewiesen worden ist, nachdem bereits nur einige Tage nach Versand der Bescheide, erste ablehnende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts erlassen worden sind. Ich werde unseren Mandanten den Weg zum [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://schulplatzklage.de/beschluss-des-verwaltungsgerichts-berlin-probeunterricht-am-gymnaisum/">Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin &#8211; Probeunterricht am Gymnaisum</a> erschien zuerst auf <a href="https://schulplatzklage.de">Schulplatzklage</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Heute Morgen erhielten wir in den Verfahren zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Probeunterrichts zahlreiche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts.</p>
<p>Es überrascht mich nicht, dass unser Antrag in der 1. Instanz zurückgewiesen worden ist, nachdem bereits nur einige Tage nach Versand der Bescheide, erste ablehnende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts erlassen worden sind.</p>
<p>Ich werde unseren Mandanten den Weg zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg raten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Nachgang die Entscheidung des <strong>VG Berlin, Beschluss vom 09.04.2025 &#8211; VG 3 L 77/25</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Der Antrag,</em></p>
<p><em>den Antragsgegner zu verpflichten, über die Eignung des Antragstellers zu 1 zum Besuch des Gymnasiums zum Schuljahr 2025/2026 in die Jahrgangsstufe 7, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,</em></p>
<p><em>hat keinen Erfolg.</em></p>
<p><em>Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraus-setzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehrt jemand – wie hier – die vollständige Vorwegnahme dessen, was er auch in der Hauptsache begehren würde, unterliegt der Erlass einer einstweiligen Anordnung besonderen Voraussetzungen. Es müssen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nach-teile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt wer-den können. Erforderlich ist weiter, dass das Begehren in einem Hauptsacheverfah-ren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Be-schluss vom 11. August 2006 – OVG 8 S 50.06 –, juris Rn. 16 m.w.N.).</em><br />
<em>Gemessen daran ist ein Anordnungsanspruch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße hinreichend glaubhaft gemacht.</em></p>
<p><em>Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin (vom 26. Januar 2004 in der Fassung vom 10. Juli 2024, GVBl. S. 465) – SchulG – sind für die Aufnahme in die Schulart Gymnasium die Kompetenzen, Leistungen, Begabungen und Neigungen (Eignung) der Schülerinnen und Schüler maßgebend. Nach § 56 Abs. 1 Satz 3 SchulG können die Erziehungsberechtigten nur unter den Voraussetzungen des Abs. 3 Satz 3 das Gymnasium wählen. Danach können die Erziehungsberechtig-ten ihr Kind, dessen Förderprognose den Zahlenwert von 14 überschreitet, nur dann an einem Gymnasium anmelden, wenn die Eignung für den Besuch des Gymnasi-ums im Rahmen der Teilnahme an einem Probeunterricht nachgewiesen wird. Die entsprechende Förderprognose wird dabei gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 SchulG aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdspra-che gebildet.</em></p>
<p><em>Um zu vermeiden, dass für Schülerinnen und Schüler, die sich – wie hier – am 1. August 2024 bereits in der Jahrgangsstufe 6 der Primarstufe befanden, eine neue Förderprognose zu erstellen ist (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 19/1703, S. 56), regelt § 129 Abs. 14 Satz 1 SchulG hierzu, dass bei den betroffenen Schülerinnen und Schülern die Durchschnittsnote der Förderprognose abweichend von § 56 Abs. 3 SchulG aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten gebildet wird, wobei die Fächer Deutsch, Mathematik, 1. Fremdsprache, Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaf-ten verstärkt mit dem Faktor 2 berücksichtigt werden. Diese Übergangsregelung entspricht inhaltlich § 24 Abs. 2 Satz 6 der Grundschulverordnung in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung – GsVO a.F.– (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 19/1703, S. 56).</em></p>
<p><em>Die bisher für alle Schülerinnen und Schüler mit einem Notendurchschnitt von (nur) 2,3 bis 2,7 individuell zu treffende Beurteilung durch die bisher besuchte (Grund-) Schule, ob aufgrund starker Ausprägung der Merkmale, die die Lernkompetenz kennzeichnen, dennoch eine Prognose für das Gymnasium zu erteilen ist (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 9 GsVO a.F.), war demnach bereits am 31. Januar 2025 nicht mehr vorgesehen. Die soweit zum 1. August 2024 erfolgte Änderung des Schulgesetzes geht aufgrund der Bindung von Exekutive und Judikative an das Gesetz, namentlich we-gen des Gesetzesvorrangs vor (vgl. Grzeszick in Dürig/Herzog/Scholz, 105. EL Au-gust 2024, GG Art. 20 Rn. 72 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 2025 – VG 3 L 43/25 –). Vielmehr können die Erziehungsberechtigten ein Kind mit einem Notenschnitt zwischen 2,3 und 2,7 – wie hier – nur dann an einem Gymnasium anmelden, wenn die Eignung für den Besuch des Gymnasiums durch die Teilnahme an einem Probeunterricht nachgewiesen wird (vgl. § 56 Abs. 3 Satz 2 SchulG; § 24 Abs. 2 Satz 7 GsVO in der Fassung vom 23. Januar 2025, GVBl. S. 52; § 49 Abs. 9 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010 in der Fassung vom 13. Januar 2025, GVBl. S. 52 – Sek I-VO).</em></p>
<p><em>In diesem Probeunterricht stellt die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 29a Abs. 4 Sek-I-VO auf der Grundlage der im Rahmen des Probeunterrichts gezeigten schriftlichen Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der gezeigten überfachlichen Kompetenzen fest, ob eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Gymnasiums zu erwarten ist (Satz 1). Dies ist der Fall, wenn insgesamt mindestens 75 Pro-zent der erreichbaren Bewertungseinheiten erreicht werden (Satz 2). Ausweislich des im parallel geführten Klageverfahren angefochtenen Bescheides der Senatsver-waltung wurden vorliegend jedoch weniger als mindestens 75 Prozent der erforderlichen erreichbaren Bewertungseinheiten erreicht, nämlich nur 70 Prozent.</em><br />
<em>Die angegriffene Regelung hält die verfassungsrechtlichen Vorgaben ein. Die Ausgestaltung des Probeunterrichts und die konkrete Bewertung sind rechtlich nicht zu beanstanden.</em></p>
<p><em>1. Der Landesgesetzgeber hat mit der Ausgestaltung der Voraussetzungen für eine Aufnahme in das Gymnasium seinen ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten und insbesondere das elterliche Wahlrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Die im Streit stehenden Regelungen knüpfen vielmehr zulässigerweise an die Eignung der Schülerin oder des Schülers an (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 10. März 2025 – VG 3 L 63/25 u.a. –, juris Rn. 15 ff. m.w.N.).</em></p>
<p><em>Die Neuregelung in § 56 SchulG i.V.m. § 129 Abs. 14 SchulG, die sich nach dem Willen des Gesetzgebers für die betreffende Kampagne aus beiden Vorschriften ergibt (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 19/1703, S. 56), verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Es handelt sich vorliegend um den Fall einer sog. unechten Rückwirkung, da belastende Rechtsfolgen der Norm erst nach deren Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ausgelöst werden (sog. „tatbestandliche Rückanknüp-fung“, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2022 – BVerwG 3 B 11/21 –, juris Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02 –, juris). Die Neufassun-gen der §§ 56, 129 Abs. 14 SchulG mit dem eingeschränkten Elternwahlrecht galten bei Eintritt der betroffenen Kinder in die 5. Jahrgangsstufe noch nicht. Die höhere Bedeutung der am Ende der Jahrgangsstufe 5 erteilten Zeugnisnoten knüpft an einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt an. Die Rechtsfolge, d.h. die Relevanz der erzielten Leistungen für die Entscheidung über die Zugangsberechtigung zum Gymnasium, wirkt hingegen erst für die Zukunft.</em></p>
<p><em>Eine solche unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1962 – 1 BvL 22/57 –, juris Rn. 25 ff.; BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 BvL 7/13 –, juris Rn. 74; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 – OVG 9 B 31.14 –, juris Rn. 53 ff.). Allerdings ergeben sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen. Die vom Gesetzgeber angeordnete rückwirkende Regelung muss zur Errei-chung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich sein. Zudem müssen der Regelung legitime Erwägungen des Gesetzgebers zugrunde liegen, die bei einer Ge-samtabwägung gegenüber den Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –, juris Rn. 60).</em></p>
<p><em>Der Gesetzgeber hat mit der betreffenden Neuregelung auf den Umstand reagiert, dass in der Vergangenheit durchschnittlich sieben Prozent das (mit der Neuregelung abgeschaffte) Probejahr am Gymnasium nicht bestanden haben, im Schuljahr 2022/23 von den Schülerinnen und Schüler ohne Gymnasialempfehlung sogar 34 Prozent, (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 19/1703, S. 1). Das Bestreben des Ge-setzgebers zielt darauf, dem mit dem Nichtbestehen des Probejahrs verbundenen erheblichen Rücklauf derjenigen Schülerinnen und Schüler präventiv entgegenzuwirken, die den gymnasialen Anforderungen nicht gewachsen sind und deshalb bisher nach der Jahrgangsstufe 7 auf eine Integrierte Sekundarschule oder eine Gemeinschaftsschule wechseln mussten (vgl. § 56 Abs. 5 Satz 1 SchulG a.F.). Dabei handelt es sich um einen legitimen Zweck, der den begrenzten Kapazitäten der Gymna-sien und Lehrressourcen Rechnung trägt, eine absehbare Überforderung der be-troffenen Schülerinnen und Schüler vermeidet und durch rechtzeitige Prognose ei-nem unnötigen Hin und Her entgegenwirkt, das die betroffenen Schulen auch organisatorisch strapaziert. Mit § 129 Abs. 14 Satz 1 SchulG wurde eine Übergangsregelung für Schülerinnen und Schüler getroffen, die sich – wie hier – am 1. August 2024 bereits in der Jahrgangsstufe 6 der Primarstufe befanden, um die Grundlage der Förderprognose insoweit zu erhalten (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 19/1703, S. 56).</em></p>
<p><em>Die Neuregelung mit dem nunmehr eingeführten Probeunterricht ist auch mit Blick auf die damit verbundene partielle Rückwirkung geeignet, ihren Zweck zu erreichen. Durch sie wird eine prognostische, an allgemeingültigen Maßstäben ausgerichtete und zugleich auf den Einzelfall bezogene pädagogische Beurteilung möglich, ob Schülerinnen und Schüler, deren bisher gezeigte Leistungen eine Durchschnittsnote von 2,3 bis 2,7 erreichen, den Anforderungen an einem Gymnasium gewachsen sind. Mit der Verstärkung und Formalisierung der prognostischen Beurteilung, ob die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen gegeben sind, werden die negativen Auswirkungen einer erst nachträglichen Feststellung der fehlenden Eignung betroffener Schülerinnen und Schüler zum Ablauf der gymnasialen Jahrgangs-stufe 7 auch für diejenigen vermieden, die bei Einführung der Neuregelung am 1. August 2024 bereits die Jahrgangsstufe 6 besuchten. Insbesondere ließe sich die Entscheidung des Gesetzgebers, ab sofort die Eignung für das Gymnasium für den noch nicht notenmäßig qualifizierten Personenkreis nicht mehr durch ein Probejahr, sondern durch eine der Aufnahme vorgelagerte Eignungsprüfung festzustellen, nicht durch eine weniger belastende, gleichermaßen geeignete Regelung erreichen. Die Regelung ist angesichts des erkennbaren und legitimen gesetzgeberischen Bestrebens, möglichst zügig eine umfassende neue Aufnahmeregelung für Gymnasien zu treffen, auch im Hinblick auf den miterfassten Kreis der bereits im Schuljahr 2023/24 in der Jahrgangsstufe 5 befindlichen Schülerinnen und Schüler als erforderlich anzusehen.</em></p>
<p><em>Die legitimen Beweggründe des Gesetzgebers überwiegen auch das Bestandsinte-resse der Betroffenen. Es entspricht zunächst den allgemeinen Vorgaben des Berliner Schulrechtes, dass Leistungen der Schülerinnen und Schüler regelmäßig bewertet werden (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 2 SchulG, § 19 GsVO) und solche Bewertungen für das weitere schulische Fortkommen grundsätzlich von Belang sind. Dieses Grund-prinzip wird durch die Neuregelung nicht in Frage gestellt. Dass die Notengebung am Ende des Schuljahres der 5. Jahrgangsstufe und am Ende des zweiten Schulhalbjahres der 6. Jahrgangsstufe durch den Wegfall der individuellen pädagogischen Be-urteilung für alle Schülerinnen und Schüler mit einem Notendurchschnitt von (nur) 2,3 bis 2,7 nach § 56 Abs. 2 SchulG a.F. in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Satz 8 GsVO a.F. ein stärkeres Gewicht als zuvor erhalten hat, stellt für sich genommen noch keinen Verstoß gegen den Vertrauensschutz oder gar gegen allgemeine Prüfungsgrundsätze dar. Es ist nicht erkennbar, dass die Grenze der Zumutbarkeit für die Betroffenen bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Vertrauen auf ein Fortbestehen der vormaligen Regelung einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe andererseits überschritten worden wä-re (vgl. zur Bedeutung der Zumutbarkeit für die Abwägung BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02 –, juris, 1. Leitsatz). Das Elternwahlrecht war auch bisher schon durch das Erfordernis eines erfolgreichen Probejahres eingeschränkt, während die Neuregelung die Einschränkung im Ergebnis zeitlich vorverlagert. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Übergangsregelung des § 129 Abs. 14 Satz 3 SchulG trägt den Vertrauensinteressen der Betroffenen, die zum Schuljahr 2023/2024 in die Jahrgangsstufe 5 aufgerückt sind, insoweit ausreichend Rechnung, als die Einbezie-hung der Noten sämtlicher Fächer und der bisherige Gewichtungsmodus (teilweise Faktor 2) einmalig für diejenigen Schülerinnen und Schüler unverändert bleiben.</em></p>
<p><em>Schließlich ist den Betroffenen, die darauf vertraut haben wollen, dass das Eignungsfeststellungsverfahren für das Schuljahr 2025/2026 für sie noch nach § 56 SchulG a.F. durchgeführt werde, entgegenzuhalten, dass mit einer künftigen Fortgeltung der bisherigen Regelung nicht mehr ohne weiteres zu rechnen war, nachdem sich die Regierungsparteien auf eine Änderung der Zugangsvoraussetzungen bereits im Koalitionsvertrag von April 2023 geeinigt hatten (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU Berlin und SPD Berlin, Für Berlin das Beste, vom 26. April 2023, S. 40) und ein entsprechender Gesetzesentwurf am 6. Juni 2024 in erster Lesung in den Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie überwiesen wurde (vgl. Abgeordnetenhaus Plenar-protokoll, 49. Sitzung, S. 4680, 4687). Damit war jedenfalls frühzeitig absehbar, dass eine besondere Eignungsfeststellung für das Gymnasium auch für den vorliegend betroffenen Jahrgang zur Anwendung kommen würde (vgl. in diesem Sinne für die am 26. März 2014 in § 56 Abs. 6 SchulG rückwirkend eingeführte Geschwistervor-rangregelung für das Schuljahr 2014/2015 auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2014 – OVG 3 S 46.14 –, juris Rn. 5). Vor diesem Hintergrund kann auch das Informationsschreiben der Senatsverwaltung vom 17. Oktober 2024 kein hinreichend schutzwürdiges Vertrauen begründen, weil die betreffende Rege-lung in § 56 Abs. 3 Satz 2 SchulG bereits am 10. Juli 2024 in Kraft getreten war (vgl. GVBl. 465).</em></p>
<p><em>Die genannten Regelungen zum Probeunterricht sind hinreichend bestimmt (vgl. vgl. Beschlüsse der Kammer vom 10. März 2025 – VG 3 L 63/25 u.a. – juris Rn. 22). Soweit gerügt wird, dass es in § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG und § 29 Abs. 3 GsVO keine näheren Vorgaben zur Bestehensgrenze, zur Eignungsfeststellung und zum Prü-fungsstoff gebe, ist auf die Regelung in § 29a Abs. 4 Sek I-VO zu verweisen, wo die wesentlichen Vorgaben rechtssatzmäßig hinreichend bestimmt werden. Danach stellt die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage der im Rahmen des Probeunterrichts gezeigten schriftlichen Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der gezeigten überfachlichen Kompetenzen fest, ob eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Gymnasiums zu erwarten ist. Dies ist der Fall, wenn insgesamt min-destens 75 Prozent der erreichbaren Bewertungseinheiten erreicht werden. Damit werden Prüfungsstoff und -inhalt hinreichend konkretisiert. Die Bestehensgrenze von 75 Prozent hat der Verordnungsgeber ebenfalls rechtlich beanstandungsfrei festge-legt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 10. März 2025, a.a.O., – juris Rn.18).</em></p>
<p><em>Dass der Prüfungsstoff für die genannten Fächer (Deutsch und Mathematik) und überfachlichen Kompetenzen sich daran orientiert, was bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der 6. Jahrgangsstufe regelmäßig Lehrinhalt war, versteht sich von selbst. Dementsprechend wurden die Aufgaben des Probeunterrichtes anhand der Vorgaben des gemeinsamen Rahmenlehrplans für Berlin und Brandenburg entwickelt. An der Entwicklung, Begutachtung und Fertigstellung der Aufgaben waren nach den Angaben des Antragsgegners bis zu zwölf Personen beteiligt. Darunter hätten sich fünf Personen mit Lehrbefähigung für die Primarstufe und fünf Personen mit Lehrbefähigung für die Sekundarstufe befunden. Sowohl im Fach Deutsch als auch im Fach Mathematik seien die Aufgaben so entwickelt worden, dass sie sowohl Kompetenzen der Niveaustufe C als auch der Niveaustufen D prüften. Der Prozess sei von verschiedenen Schulaufsichten und Fachaufsichten der Senatsverwaltung gesteuert und begleitet worden.</em></p>
<p><em>Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass sich der Verordnungsgeber dazu entschieden hat, im Probeunterricht neben den überfachlichen Kompetenzen nur Auf-gaben aus den Fächern Mathematik und Deutsch zu stellen, nicht jedoch auch aus dem Unterrichtsfach 1. Fremdsprache (Englisch oder Französisch), obwohl die Noten in der 1. Fremdsprache nach § 56 Abs. 3 SchulG ebenfalls in die Förderprognose einfließen sollen. Zum einen gilt § 56 Abs. 3 SchulG für den Übergang zum Schuljahr 2025/26 nur in Verbindung mit § 129a Abs. 14 SchulG, wonach einmalig nicht nur die Noten in den Fächern Mathematik, Deutsch und 1. Fremdsprache allein für die Förderprognose ausschlaggebend sind. Zum anderen unterliegt die Auswahl der Prüfungsfächer der nachvollziehbaren Beurteilung des Antragsgegners. Im Unterschied zu der 1. Fremdsprache, die erst ab der 3. Jahrgangsstufe unterrichtet wird, werden die fachlichen Kompetenzen in Deutsch und Mathematik seit der Einschulung erworben, so dass das Grundlagenwissen breiter aufgestellt ist. Überdies würde eine zusätzliche Prüfung in den Fächern Englisch und Französisch eine Aufteilung der Schülerinnen und Schüler je nach Wahl der </em></p>
<p><em>1. Fremdsprache bei dem Probeunterricht bedeuten, die angesichts der Vielzahl der Betroffenen organisatorischen Mehraufwand in Bezug auf Räumlichkeiten und Auswahl der korrigierenden Lehrkräfte (nach Fächerkombination) nach sich ziehen würde, ohne dass hieraus ein Mehrgewinn für die Erkenntnis über die gymnasiale Eignung folgt.</em></p>
<p><em>2. Gegen die konkrete Durchführung des Probeunterrichtes einschließlich der Aufga-benstellungen und konkreten Bewertung der Aufgaben lässt sich rechtlich nichts erinnern.</em></p>
<p><em>a) Soweit gerügt wird, bestimmte, im Einzelnen näher bezeichnete Aufgabenstellun-gen der Eignungsprüfungen in den Fächern Mathematik und Deutsch seien bis zum Zeitpunkt der Prüfung noch nicht im Unterricht der jeweiligen Grundschule behandelt worden, fehlt es bereits an der erforderlichen Glaubhaftmachung des Vortrags (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – OVG 3 S 54.20 –, juris Rn. 8). Es ist jedenfalls nicht Aufgabe der besuchten Grundschulen, von sich aus darzulegen, welche Lehrthemen konkret in den vergangenen über fünf Schulbe-suchsjahren im Unterricht behandelt worden sind.</em><br />
<em>Zudem hat der Antragsgegner eine Stellungnahme der von dem Antragsteller zu 1 besuchten Schule eingereicht, wonach die relevanten Themengebiete in den vergangenen Unterrichtszeiten des Antragstellers Unterrichtsinhalt gewesen seien, auch im Fach Mathematik (vgl. E-Mail-Schreiben der Schulleiterin vom 24. März und 31. März 2025).</em></p>
<p><em>b) Mit Rügen gegen die Bestellung und die fachliche Qualifikation der die Aufgaben des Probeunterrichts korrigierenden und bewertenden Lehrkräfte dringt die Antragstellerseite nicht durch. Dies gilt ebenso für Einwendungen gegen die konkrete Bewertung.</em></p>
<p><em>Der Antragsgegner hat zwar keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich näher ergibt, welche Lehrkraft welche Probeunterrichtsaufgaben korrigiert hat und wie das entsprechende Verfahren zur Verteilung der Lehrkräfte im Einzelnen abgelaufen ist. Auch aus den konkreten Bewertungsbögen ergibt sich mangels Unterschrift der be-wertenden Lehrkräfte nicht, wer die Bewertung jeweils vorgenommen hat. Ungeachtet dessen, dass der Antragsgegner nicht ausgeschlossen hat, dementsprechende Unterlagen vorlegen zu können, gelten die strengen prüfungsrechtlichen Vorgaben – wie etwa bei der Bestellung von Prüfern – grundsätzlich nur für Prüfungen, in denen der Prüfungserfolg maßgeblich von einer höchstpersönlichen und deshalb nur be-grenzt kontrollierbaren Einschätzung und Bewertung der Leistungen abhängt (vgl. Dieterich in Fischer/Jeremias/Dieterich, PrüfungsR, 8. Aufl. 2022, Rn. 26 m.w.N.). In einem solchem Fall sind hinreichend konkrete Vorgaben zum Prüfungsverfahren in einer Prüfungsordnung abstrakt festzulegen. So liegt es hier jedoch nicht.</em><br />
<em>Anders als etwa bei der antragstellerseits zitierten Entscheidung über die Aufnahme auf eine Schule nach § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 – OVG 3 S 72.18 –, juris) hängt das Bestehen des Probeunterrichts gerade nicht maßgeblich von einer höchstpersönlichen und deshalb nur begrenzt kontrollierbaren Einschätzung einer Lehrkraft ab. Vielmehr soll die Beurteilung und Bewertung der Leistungen in diesem für eine große Anzahl von Schülerinnen und Schülern konzipierten und durchgeführten Probeunterricht – konkret mehr als 2000 Teilnehmende – möglichst gleichförmig ablau-fen, damit die Ergebnisse im Interesse eines fairen und chancenwahrenden Beurtei-lungsverfahrens vergleichbar ausfallen. Dies schließt nicht aus, dass bei einzelnen Aufgaben noch in engen Grenzen ein Spielraum bei der Bewertung besteht.</em></p>
<p><em>Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner für die Bewertung im Einzelnen konkrete Vorgaben gemacht hat. So gab es etwa im Fach Deutsch für die Aufgaben 1a, 1b, 2e, 3a und 3b detaillierte Bewertungsvorgaben mit einer im Einzelnen genau festgelegten Punktevergabe. Insoweit ist die Prüfertätigkeit, für die unter anderem ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Punktevergabe und der Gewichtung des Schwierigkeitsgrades einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 – BVerwG 6 B 71/17 u.a. –, juris m.w.N.), im Wesentlichen auf die Aufgabenstellung durch die Schulauf-sichtsbehörde mit formuliertem Erwartungshorizont vorverlagert (vgl. BVerfG, Be-schluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 1529/84 –, juris).</em></p>
<p><em>Dieses Verständnis deckt sich auch mit dem entsprechenden Leitfaden der Senats-verwaltung (vgl. Leitfaden Probeunterricht zur Eignungsfeststellung vor der Anmel-dung an einem Gymnasium im Übergangsverfahren von der Primarstufe in die Se-kundarstufe I des Schuljahres 2025/2026), wonach der jeweilige Erwartungshorizont verbindliche Angaben zur Punkteverteilung vorgibt. Weiter heißt es dort, dass im Hinblick auf die Bedeutung der Bewertung der Leistungen im Probeunterricht für eine rechtssichere Bescheidung der Eignung für den gymnasialen Bildungsgang eine gleichförmige und standardisierte Korrektur zu gewährleisten ist. Soweit dort weiter davon die Rede ist, ein Ermessensspielraum sei nicht vorgesehen, bedeutet dies – insbesondere für das Fach Deutsch – indes nicht, dass die Lehrkräfte entsprechend einer maschinellen Auswertung die Aufgaben zu korrigieren haben, sondern dass sie insbesondere keinen Ermessenspielraum haben, mehr Punkte als von der Schulaufsichtsbehörde maximal vorgesehen vergeben zu können. Von einem zugewiesenen weitreichenden prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht ausgehen. Die Korrektur durch die jeweiligen Lehrkräfte stellt vielmehr im Wesentli-chen einen Vollzug der oben genannten Vorgaben dar. Dem Erfordernis einer eigenverantwortlichen Prüfung der Schulaufsichtsbehörde ist mithin hinreichend Rechnung getragen (vgl. dazu Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, PrüfungsR, 8. Aufl. 2022, Rn. 321 m.w.N.).</em></p>
<p><em>Soweit der genannte Erwartungshorizont etwa für die Aufgabe 1a im Fach Deutsch angegriffen wird, bei der insgesamt 2 Punkte erzielt werden konnten, weil dort nicht für jede der vier möglichen richtigen Antworten 0,5 Teilpunkte vorgesehen waren, verhilft dies der Antragstellerseite nicht zum Erfolg. Die Vorgabe, 2 Punkte seien zu vergeben, wenn die Antwort komplett richtig ausfalle, 1 Punkt, wenn 3 oder 2 Antworten richtig seien, und 0 Punkte, wenn nur eine der Antworten richtig gegeben werde, verstößt nicht gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe. Es ist fachlich angemessen, Schwellenwerte einzuziehen, die Mindestanforderungen abdecken und Zufallslösungen einschränken. Einerseits ermöglicht das Format der Aufgabenstellung in 1a eine korrekte Lösung allein durch Zufall, andererseits ist das Anforderungsniveau ein geringeres als für die Jahrgangsstufe 6 vorgesehen. Somit kann bei einer überwiegend fehlerhaften Bearbeitung, wenn also nur zwei oder drei Antworten richtig sind, nicht auf das sichere Beherrschen entsprechender Kompetenzen ge-schlossen werden, was jedoch Ziel der Eignungsfeststellung ist.</em></p>
<p><em>Unabhängig davon wurden vorliegend bei dieser Aufgabe vier richtige Antworten gegeben und damit die volle Punktzahl erzielt.</em></p>
<p><em>Des Weiteren ist für die Ausgestaltung des Probeunterrichts keine spezifische Prüfungsordnung erforderlich (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10. März 2025 – VG 3 L 63/25 –, juris Rn. 22). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Grundsatz der Chan-cengleichheit (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 GG). So handelt es sich bei einem Probeunterricht weder um eine Aufnahmeprüfung (vgl. VGH München, Beschluss vom 25. September 2023 – 7 CE 23.1682 –, juris Rn. 30) noch um eine Prüfung für einen berufsqualifizierenden Abschluss. Sein Bestehen eröffnet den betroffenen Schülerinnen und Schülern keinen Zugang zu einem Beruf. Deshalb liegt kein Ein-griff in die Freiheit der Berufswahl vor und bedarf es keiner den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden Rechtfertigung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – BVerwG 6 C 19/18 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Vielmehr wird durch die jetzt getroffene Entscheidung des Antragsgegners der schulische Werdegang der betroffenen Schülerinnen und Schüler nicht abschließend festgelegt. Insbesondere wird der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht dauerhaft ausgeschlossen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – OVG 3 S 54.20 –, juris Rn. 5; VG Berlin, Beschluss vom 10. März 2025 – VG 3 L 63/25 –, juris Rn. 19). Im Übrigen sind auch keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen noch aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich, dass die Zuteilung der jeweiligen Lehrkräfte gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen hat und nach sachwidrigen Kriterien erfolgt ist. Zudem lässt sich nicht beanstanden, dass die jeweiligen Lehrkräfte so-wohl die Deutsch- als auch die Mathematikaufgaben kontrolliert haben und nach den Angaben des Antragsgegners im Regelfall als Prüfungstandem, bestehend aus einer Grundschullehrkraft und einer Gymnasiallehrkraft, eingesetzt wurden. Eine ausreichende Qualifizierung liegt vor. Das Studium für das Lehramt an Grundschulen um-fasst neben den Bildungswissenschaften auch die Fächer Deutsch und Mathematik (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 des Lehrkräftebildungsgesetzes). Die Struktur des sogenannten Drei-Fächer-Studiums trägt damit sowohl den Anforderungen an das Klassenlehrkraftprinzip und an den Anfangsunterricht als auch den Anforderungen in den Jahr-gangsstufen 5 und 6 Rechnung (vgl. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Fa-milie, Weiterentwicklung des Lehramts an Grundschulen in Berlin, Juni 2024, S. 8). Ebenso schadet es nicht, dass am Probeunterricht und der Korrektur auch für das Gymnasium ausgebildete Lehrkräfte teilgenommen haben. Deren fachliche Qualifikation zur Korrektur von Grundschulaufgaben in Deutsch und Mathematik steht außer Frage.</em><br />
<em>Offenbleiben kann, ob hier bezüglich einzelner Aufgabenstellungen der Antragsgeg-ner aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes zu einem Überdenkensverfahren hätte aufgefordert werden müssen. Voraussetzung für einen solchen Anspruch auf Durchführung des Überdenkensverfahrens ist zunächst, dass der Prüfling gegen einzelne prüfungsspezifische Wertungen substantiiert Einwendungen erhebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – BVerwG 6 C 19/18 –, juris Rn. 28 m.w.N.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Vielmehr beschränken sich die Rügen auf den Vorwurf, dass bei einigen Aufgabenstellungen ein unzulässiger Beurteilungsspielraum bestehe. Es fehlt jedoch schon im Einzelnen an einer hinreichenden Darlegung dazu, dass bei Vermeidung eines festgestellten Fehlers die erforderliche erneute Beurteilung zu einer erfolgreichen Bewertung führt (st. Rechtsprechung der Kammer, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2013 – VG 3 L 525.13 –, juris Rn. 8 m.w.N.), d.h. hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens 75 Prozent der erreichbaren Bewertungseinheiten jeweils zu erreichen gewesen wären.</em></p>
<p><em>Die zeitliche Ausgestaltung des Probeunterrichts begegnet keinen rechtlichen Be-denken. Dessen Prüfungsteil begann um 9:20 Uhr mit einer Gruppenarbeit und bein-haltete zunächst eine Gruppenarbeit bis 10:15 Uhr, wobei die individuelle Bearbeitungszeit 45 Minuten andauerte, gefolgt von einer 10-minütigen Pause. Im Anschluss war von 10:30 bis 11:20 Uhr Teil 2 (Aufgaben im Fach Mathematik) zu bearbeiten,mit 45 Minuten realer Arbeitszeit. Nach der anschließenden Pause mit Zeit für einen Imbiss folgte von 11:40 bis 12:30 Uhr abschließend der Teil 3 ( Aufgaben für das Fach Deutsch) erneut mit 45 Minuten realer Arbeitszeit (vgl. Leitfaden Probeunter-richt zur Eignungsfeststellung vor der Anmeldung an einem Gymnasium im Über-gangsverfahren von der Primarstufe in die Sekundarstufe I des Schuljahres 2025/2026, S. 3 f.). Soweit insoweit gerügt wird, die reale Prüfungszeit von insge-samt 135 Minuten verstoße gegen § 20 Abs. 2 Satz 6 GsVO, wonach Klassenarbeiten in der Regel nicht mehr als zwei Unterrichtsstunden (90 Minuten) dauern, zieht das nicht. Zum einen handelt es sich nicht um Klassenarbeiten in diesem Sinn, son-dern um eine gesonderte, einmalig zu absolvierende Eignungsfeststellungprüfung, sodass die direkte Anwendung der Norm bereits ausscheidet. Zum anderen ist der Regelung auch kein allgemeingültiger Prüfungsgrundsatz dergestalt zu entnehmen, dass Prüfungsarbeiten im Grundschulbereich von mehr als 90 Minuten wegen anzunehmender Überforderung der Kinder unzumutbar sind. Dies gilt schon deshalb, weil auch die Dauer von zwei Unterrichtsstunden nach § 20 Abs. 2 Satz 6 GsVO nur „in der Regel“ gilt. Der Antragsgegner hat durch die konkrete Ausgestaltung mit ausrei-chenden Pausen zwischen den einzelnen Prüfungsteilen auch hinreichend darauf Rücksicht genommen, dass die Kinder einer für sie besonderen Prüfungssituation ausgesetzt waren. Aus denselben Gründen kommt es auch nicht auf § 20 Abs. 2 Satz 8 GsVO an, wonach an einem Tag nur eine Klassenarbeit geschrieben werden darf.</em></p>
<p><em>Durchgreifende Rechtmäßigkeitszweifel ergeben sich auch nicht daraus, dass in der vorliegenden Kampagne lediglich 2,6 Prozent der Kinder den Probeunterricht be-standen haben (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 10. März 2025, a.a.O., m.w.N.). In diesem Zusammenhang lässt sich auch nichts dagegen einwenden, dass der Ge-setz- und Verordnungsgeber keine relative Bestehensgrenze eingeführt hat, wie dies etwa bei medizinischen Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) der Fall ist, um den Umstand zu kompensieren, dass sich die Qualität solchen Prüfungsleistung ausschließlich danach beurteilt, wie viele Fragen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Fragen richtig beantwortet wurden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 – 1 BvR 1033/82 –, juris Rn. 72 ff.). So handelt es sich – wie ausgeführt – beim Probeunterricht weder um ein strenges Antwort-Wahl-Verfahren, noch um eine berufsbezogene bzw. Aufnahmeprüfung.</em></p>
<p>(Es folgt die Kostenentscheidung)</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://schulplatzklage.de/beschluss-des-verwaltungsgerichts-berlin-probeunterricht-am-gymnaisum/">Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin &#8211; Probeunterricht am Gymnaisum</a> erschien zuerst auf <a href="https://schulplatzklage.de">Schulplatzklage</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Probeunterricht am Gymansium &#8211; schockierende Ergebnisse!</title>
		<link>https://schulplatzklage.de/probeunterricht-am-gymansium-schockierende-ergebnisse/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[comans]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Mar 2025 08:09:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://schulplatzklage.de/?p=6986</guid>

					<description><![CDATA[<p>Zur Situation der betroffenen Familien nach dem Probeunterricht Ich möchte betonen, dass die Familien und Kinder nach dem Probeunterricht zwar als vermeintliche Verlierer aus dem Verfahren hervorgehen – doch genau dieses „vermeintlich“ ist entscheidend. Meiner Ansicht nach sollten bestimmte Aspekte dringend einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Wenn ich Artikel wie den aktuellen Beitrag im Spiegel [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://schulplatzklage.de/probeunterricht-am-gymansium-schockierende-ergebnisse/">Probeunterricht am Gymansium &#8211; schockierende Ergebnisse!</a> erschien zuerst auf <a href="https://schulplatzklage.de">Schulplatzklage</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone size-medium wp-image-6987" src="https://schulplatzklage.de/wp-content/uploads/2025/03/1741543877511-247x300.jpg" alt="" width="247" height="300" srcset="https://schulplatzklage.de/wp-content/uploads/2025/03/1741543877511-247x300.jpg 247w, https://schulplatzklage.de/wp-content/uploads/2025/03/1741543877511.jpg 800w" sizes="(max-width: 247px) 100vw, 247px" />Zur Situation der betroffenen Familien nach dem Probeunterricht</p>
<p>Ich möchte betonen, dass die Familien und Kinder nach dem Probeunterricht zwar als vermeintliche Verlierer aus dem Verfahren hervorgehen – doch genau dieses „vermeintlich“ ist entscheidend. Meiner Ansicht nach sollten bestimmte Aspekte dringend einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden.</p>
<p>Wenn ich Artikel wie den aktuellen Beitrag im Spiegel lese, stimme ich in vielen Punkten zu. Allerdings reicht es nicht, nur seinem Ärger Luft zu machen – es braucht konkrete Schritte.</p>
<p>Der Bescheid über die Nichteignung zum Besuch des Gymnasiums wird innerhalb eines Monats bestandskräftig. Daher ist es essenziell, fristgerecht Klage zu erheben. Im Rahmen eines Klageverfahrens kann der Unmut dann mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden.</p>
<p>Gerne stehe ich Ihnen für diesen Schritt mit meinem ganzen Engagement und Fachwissen zur Verfügung.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://schulplatzklage.de/probeunterricht-am-gymansium-schockierende-ergebnisse/">Probeunterricht am Gymansium &#8211; schockierende Ergebnisse!</a> erschien zuerst auf <a href="https://schulplatzklage.de">Schulplatzklage</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Interview mit Schulrechtsanwältin &#8222;Assess­ment­center für 12-jäh­rige geht gar nicht&#8220;</title>
		<link>https://schulplatzklage.de/interview-mit-schulrechtsanwaeltin-assessmentcenter-fuer-12-jaehrige-geht-gar-nicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[comans]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 03 Mar 2025 10:55:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://schulplatzklage.de/?p=6981</guid>

					<description><![CDATA[<p>Im Interview mit Hasso Suliak (Rechtsanwalt, Redakteur Legal Tribune Online) bekam ich die Möglichkeit über den neu eingeführten Probeunterricht für die Aufnahme an einem Gymansium, sowie über die sog. Schulplatzklage zu sprechen. Hier geht es zum Interview https://www.lto.de/karriere/im-job/stories/detail/schulrecht-schulplatzklage-wunschschule-grundschule-gymnasium-probetag</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://schulplatzklage.de/interview-mit-schulrechtsanwaeltin-assessmentcenter-fuer-12-jaehrige-geht-gar-nicht/">Interview mit Schulrechtsanwältin &#8222;Assess­ment­center für 12-jäh­rige geht gar nicht&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://schulplatzklage.de">Schulplatzklage</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Interview mit Hasso Suliak (Rechtsanwalt, Redakteur Legal Tribune Online) bekam ich die Möglichkeit über den neu eingeführten Probeunterricht für die Aufnahme an einem Gymansium, sowie über die sog. Schulplatzklage zu sprechen.</p>
<p>Hier geht es zum Interview <a href="https://www.lto.de/karriere/im-job/stories/detail/schulrecht-schulplatzklage-wunschschule-grundschule-gymnasium-probetag">https://www.lto.de/karriere/im-job/stories/detail/schulrecht-schulplatzklage-wunschschule-grundschule-gymnasium-probetag</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://schulplatzklage.de/interview-mit-schulrechtsanwaeltin-assessmentcenter-fuer-12-jaehrige-geht-gar-nicht/">Interview mit Schulrechtsanwältin &#8222;Assess­ment­center für 12-jäh­rige geht gar nicht&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://schulplatzklage.de">Schulplatzklage</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Probeunterricht an einem Gymnasium – Eignungsfeststellung vor der Anmeldung an einem Gymnasium</title>
		<link>https://schulplatzklage.de/probeunterricht-an-einem-gymnasium-eignungsfeststellung-vor-der-anmeldung-an-einem-gymnasium/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[comans]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Jan 2025 09:36:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gymansium]]></category>
		<category><![CDATA[Probeunterricht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://schulplatzklage.de/?p=6977</guid>

					<description><![CDATA[<p>Für das Übergangsverfahren von der Grundschule in die Jahrgangsstufe 7 an weiterführenden Schulen gilt zum Schuljahr 2025/2026 (§ 56 SchulG bzw. § 29 a Absatz 2 bis 5 Sek I – VO (nF)), für Schüler*innen, die ihre Eignung zur Anmeldung an einem Gymnasium nicht bereits durch eine Förderprognose bis zu 2,2 nachweisen konnten, dass sie [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://schulplatzklage.de/probeunterricht-an-einem-gymnasium-eignungsfeststellung-vor-der-anmeldung-an-einem-gymnasium/">Probeunterricht an einem Gymnasium – Eignungsfeststellung vor der Anmeldung an einem Gymnasium</a> erschien zuerst auf <a href="https://schulplatzklage.de">Schulplatzklage</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Für das Übergangsverfahren von der Grundschule in die Jahrgangsstufe 7 an weiterführenden Schulen gilt zum Schuljahr 2025/2026 (§ 56 SchulG bzw. § 29 a Absatz 2 bis 5 Sek I – VO (nF)), für Schüler*innen, die ihre Eignung zur Anmeldung an einem <strong>Gymnasium</strong> nicht bereits durch eine Förderprognose bis zu 2,2 nachweisen konnten, dass sie an einem Probeunterricht teilnehmen können.</p>
<p>Aufgrund der neuen Regelung sind viele Schüler*innen und Eltern verunsichert.</p>
<p>Wie kann ich am Probeunterricht teilnehmen?</p>
<p>Was wird im Probeunterricht geprüft?</p>
<p>Wann habe ich den Probeunterricht bestanden?</p>
<p>Wer führt den Probeunterricht durch?</p>
<p>Wann bekomme ich Bescheid, ob ich den Probeunterricht bestanden habe?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In diesem Artikel möchte ich Ihnen eine erste Hilfestellung geben. Nähere Ausführungen zur Durchführung des Probeunterrichts können Sie im entsprechenden Leitfaden <a href="https://leaberlin.de/images/uebergang/2024/250110_Leitfaden_Probeunterricht_2025_2026_final_mit_Zeitleiste_geschwaerzt.pdf">https://leaberlin.de/images/uebergang/2024/250110_Leitfaden_Probeunterricht_2025_2026_final_mit_Zeitleiste_geschwaerzt.pdf</a> nachlesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Teilnahme am Probeunterricht setzt einen <strong>Antrag </strong>voraus.</p>
<p>Der Eignungsnachweis ist sowohl im Erst-, Zweit-, als auch Drittwunschverfahren relevant.</p>
<p>Die Durchführung des ersten Probeunterrichts erfolgt an den Standortschulen am <strong>21.02.2025. </strong>Der Nachtermin findet am<strong> 03.03.2025 </strong>statt.</p>
<p>Die Durchführung des Probeunterrichts stellt ein einheitliches Verfahren dar. Es umfasst schriftliche Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie überfachliche Kompetenzen, die für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht am Gymnasium erforderlich sind. Der Probeunterricht umfasst drei Aufgabenteile in Form von drei Arbeitsheften. Teil 1 umfasst Aufgabenstellungen, die in Einzelarbeit als auch in Gruppenarbeit gelöst werden sollen. Teil 2 und 3 umfassen Aufgaben in den Fächern Mathematik und Deutsch, die schriftlich zu lösen sind.</p>
<p>Die drei Aufgabenteile werden im Verhältnis <strong>20% (Teil 1), 40 % (Teil 2) und 40% (Teil3)</strong> <strong>gewichtet</strong>.</p>
<p>Die Aufgabenstellungen, Erwartungshorizonte und Bewertungsbögen werden für alle Teststandorte zentral seitens der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorgegeben. Sie entscheidet auf der Grundlage der gezeigten Leistungen, ob eine positive Teilnahme am Unterricht des Gymnasiums zu erwarten ist. Die Eignung liegt vor, wenn insgesamt mindestens <strong>75 % der erreichbaren Punkte</strong> erreicht worden sind.</p>
<p>Der Probeunterricht findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das heißt, Sie dürfen Ihr Kind leider nicht begleiten.</p>
<p>In der Regel soll jeweils eine Lehrkraft aus dem Grundschulbereich und eine Lehrkraft aus einem Gymnasium eine Gruppe von bis zu 30 Schüler*innen prüfen.</p>
<p>Die Entscheidung über die erfolgreiche Teilnahme am Probeunterricht sollen bis zum <strong>5.3.2025</strong> erfolgen.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Was können Sie tun, wenn die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Gymnasiums verneint wird? </strong></p>
<p>Die Feststellung der Nichteignung stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, gegen den Sie rechtlich vorgehen können.</p>
<p><strong>Rufen Sie gerne an oder schreiben Sie uns, damit wir das weitere Vorgehen gemeinsam besprechen können.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ihre Rechtsanwältin</p>
<p>Lea Comans</p>
<p>Fachanwältin für Verwaltungsrecht  <strong><br />
</strong></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://schulplatzklage.de/probeunterricht-an-einem-gymnasium-eignungsfeststellung-vor-der-anmeldung-an-einem-gymnasium/">Probeunterricht an einem Gymnasium – Eignungsfeststellung vor der Anmeldung an einem Gymnasium</a> erschien zuerst auf <a href="https://schulplatzklage.de">Schulplatzklage</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Rückstellung von der Schulpflicht in Berlin</title>
		<link>https://schulplatzklage.de/rueckstellung-von-der-schulpflicht-in-berlin/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[comans]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 28 Oct 2024 12:18:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://schulplatzklage.de/?p=6972</guid>

					<description><![CDATA[<p>Nach welcher gesetzlichen Grundlage können Sie ihr Kind zurückstellen lassen? § 42 Abs. 3 SchulG &#160; Wie erreiche ich die Rückstellung für mein Kind? Gemäß § 42 Abs. 3 SchulG  können schulpflichtige Kinder der auf Antrag Erziehungsberechtigten einmalig von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr zurückgestellt werden, wenn der Entwicklungsstand des Kindes eine bessere Förderung in [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://schulplatzklage.de/rueckstellung-von-der-schulpflicht-in-berlin/">Rückstellung von der Schulpflicht in Berlin</a> erschien zuerst auf <a href="https://schulplatzklage.de">Schulplatzklage</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Nach welcher gesetzlichen Grundlage können Sie ihr Kind zurückstellen lassen?</strong></p>
<p>§ 42 Abs. 3 SchulG</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie erreiche ich die Rückstellung für mein Kind?</strong></p>
<p id="isPasted">Gemäß § 42 Abs. 3 SchulG  können schulpflichtige Kinder der <strong>auf Antrag Erziehungsberechtigten</strong> einmalig von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr zurückgestellt werden, wenn der <em>Entwicklungsstand des Kindes eine bessere Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwarten lässt</em>.</p>
<p>Eine Rückstellung kann nur dann erfolgen, wenn eine angemessene Förderung des Kindes in einer Einrichtung der Jugendhilfe erfolgt, sprich: es muss ein Platz in einer Kindertageseinrichtung gesichert sein.</p>
<p>Der Antrag der Erziehungsberechtigten <strong>ist zu begründen</strong> und soll mit einer schriftlichen <strong>Stellungnahme </strong>der von ihrem Kind zuletzt besuchten Einrichtung der Jugendhilfe oder Kindertagespflegestelle eingereicht werden.</p>
<p>Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf der Grundlage gutachterlicher Stellungnahmen des zuständigen Schularztes oder des schulpsychologischen Dienstes.</p>
<p>Eine Rückstellung nach dem Beginn des Schulbesuchs ist ausgeschlossen.</p>
<p>Im Ergebnis bedeutet dies:</p>
<p>&#8211; Sie müssen einen schriftlichen, begründeten Antrag stellen;</p>
<p>&#8211; Sie benötigen eine Stellungnahme der Kindertageseinrichtung;</p>
<p>&#8211; Sie müssen für Ihr Kind einen Kitaplatz gesichert haben;</p>
<p>&#8211; Ihr Kind muss sich der schulärztlichen Untersuchung unterziehen;</p>
<p>Kinder, für die ein Antrag auf Zurückstellung vorliegt, werden mit Priorität zur schulärztlichen Untersuchung eingeladen und in der Regel ab November bis zum 15. April untersucht, jedoch nicht vor ihrem 5. Geburtstag.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bis wann kann ich den Antrag auf Rückstellung stellen? </strong></p>
<p>Eine gesetzliche Frist existiert nicht.</p>
<p>Sofern eine Zurückstellung vorerst bei der Grundschulanmeldung nur erwogen wird, weist die Schule in der Regel auf eine Terminvereinbarung beim KJGD und Einreichung des Antrags in der zuständigen Grundschule (<strong>in der Regel bis 31. März des Folgejahres</strong>) hin.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was kann ich tun, wenn der Antrag auf Rückstellung abgelehnt wurde?</strong></p>
<p>Die Praxiserfahrung zeigt, dass Rückstellungsanträge in Berlin großzügig entschieden werden.</p>
<p>Sollten Sie in ihrem speziellen Fall dennoch Schwierigkeiten haben, beispielsweise, weil die Kita die Rückstellung nicht befürwortet, oder die Senatsverwaltung den Antrag aus anderen Gründen abgelehnt hat, dürfen Sie sich sehr gerne an mich wenden.</p>
<p>In diesem Fall ist unmittelbar Klage vorm Verwaltungsgericht Berlin zu erheben. Aufgrund der Dringlichkeit wird zudem ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht gestellt werden müssen, damit Sie rechtzeitig bis zum Schuljahresbeginn eine Entscheidung vorliegen haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gerne stehe ich Ihnen zur Verfügung und berate Sie bei diesem wichtigen Anliegen.</p>
<p>Ihre</p>
<p>Rechtsanwältin/ Fachanwältin für Verwaltungsrecht</p>
<p>Lea Comans</p>
<p><strong>comans@grawert.berlin</strong></p>
<p><strong>schulplatz@grawert.berlin</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://schulplatzklage.de/rueckstellung-von-der-schulpflicht-in-berlin/">Rückstellung von der Schulpflicht in Berlin</a> erschien zuerst auf <a href="https://schulplatzklage.de">Schulplatzklage</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Schulweg über den Alexanderplatz Berlin</title>
		<link>https://schulplatzklage.de/schulweg-ueber-den-alexanderplatz-berlin/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[comans]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 26 Aug 2024 13:16:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://schulplatzklage.de/?p=6967</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mit Beschluss vom 26.08.2024 – VG 9 L 367/24 &#8211; hat das Verwaltungsgericht Berlin beschlossen, dass ein Schulweg, der über den Alexanderplatz führt, die Anforderungen an den Grundsatz des „altersangemessenen Schulwegs“ nicht erfüllt. Wörtlich heißt es in dem Beschluss: „Soweit der Antragsgegner die Angemessenheit bestimmter Schulwege im Einzelfall damit begründen möchte, dass diese über den [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://schulplatzklage.de/schulweg-ueber-den-alexanderplatz-berlin/">Schulweg über den Alexanderplatz Berlin</a> erschien zuerst auf <a href="https://schulplatzklage.de">Schulplatzklage</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Beschluss vom 26.08.2024 – VG 9 L 367/24 &#8211; hat das Verwaltungsgericht Berlin beschlossen, dass ein Schulweg, der über den Alexanderplatz führt, die Anforderungen an den Grundsatz des „altersangemessenen Schulwegs“ nicht erfüllt.</p>
<p>Wörtlich heißt es in dem Beschluss:</p>
<p><em>„Soweit der Antragsgegner die Angemessenheit bestimmter Schulwege im Einzelfall damit begründen möchte, dass diese über den Alexanderplatz führen und es sich bei diesem um eine „Freifläche“ und nicht um eine dichte innerstädtische Bebauung handele, vermag die Kammer diesem Argument nicht zu folgen. Vielmehr ist den Antragstellern darin beizupflichten, dass aufgrund der Verkehrssituation auf und um den Alexanderplatz mit querenden Straßenbahnen und mehrspurigen Straßen, aber auch wegen der hohen Kriminalitätsbelastung des Platzes, eine – unbegleitete – Überquerung des Platzes für einen Schulanfänger im Hinblick auf die Schulwegsi-cherheit unangemessen ist und die Anforderungen an Schulwege aus § 54 Abs. 4 Satz 2 SchulG nicht erfüllt.“</em></p>
<p>Ein schönes und richtiges Ergebnis für unsere Mandanten.</p>
<p>Ihre Rechtsanwältin</p>
<p>Lea Comans</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://schulplatzklage.de/schulweg-ueber-den-alexanderplatz-berlin/">Schulweg über den Alexanderplatz Berlin</a> erschien zuerst auf <a href="https://schulplatzklage.de">Schulplatzklage</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Anmeldung an der Grundschule in Berlin: Ein Leitfaden für Eltern</title>
		<link>https://schulplatzklage.de/anmeldung-an-der-grundschule-in-berlin-ein-leitfaden-fuer-eltern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[comans]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 Aug 2024 07:43:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[andere Grundschule Ausfüllen Antrag Grundschule]]></category>
		<category><![CDATA[Anmeldung]]></category>
		<category><![CDATA[Einzugsschule]]></category>
		<category><![CDATA[Grundschule]]></category>
		<category><![CDATA[Schuljahr 2025/2026]]></category>
		<category><![CDATA[Wechselwunschantrag]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://schulplatzklage.de/?p=6958</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Anmeldung an einer Grundschule ist ein wichtiger Schritt im Leben eines Kindes und seiner Familie. In Berlin erfolgt die Einschulung in der Regel im Alter von sechs Jahren, und die Anmeldung kann je Schule unterschiedliche Abläufe haben. Hier sind einige wichtige Informationen und Tipps, die Ihnen bei der Anmeldung Ihres Kindes an einer Grundschule [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://schulplatzklage.de/anmeldung-an-der-grundschule-in-berlin-ein-leitfaden-fuer-eltern/">Anmeldung an der Grundschule in Berlin: Ein Leitfaden für Eltern</a> erschien zuerst auf <a href="https://schulplatzklage.de">Schulplatzklage</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Anmeldung an einer Grundschule ist ein wichtiger Schritt im Leben eines Kindes und seiner Familie. In Berlin erfolgt die Einschulung in der Regel im Alter von sechs Jahren, und die Anmeldung kann je Schule unterschiedliche Abläufe haben. Hier sind einige wichtige Informationen und Tipps, die Ihnen bei der Anmeldung Ihres Kindes an einer Grundschule in Berlin helfen können.</p>
<p>Hören Sie auch gerne in die Podcastfolge zu dem Thema hinein:</p>
<p><strong>1. Anmeldetermin<br />
</strong><br />
In Berlin findet die Anmeldung für das Schuljahr 2025/2026 in der Zeit vom <strong>07.-18. Oktober 2024 </strong>statt.</p>
<p><strong>2. Benötigte Unterlagen</strong></p>
<p>Für die Anmeldung benötigen Sie in der Regel folgende Dokumente:</p>
<p>&#8211; Geburtsurkunde Ihres Kindes<br />
&#8211; Meldebescheinigung, die den Wohnsitz nachweist<br />
&#8211; Impfpass oder ein ärztliches Attest, das die Impfungen dokumentiert<br />
&#8211; Ggf. weitere Unterlagen, wie z.B. ein Nachweis über besondere Förderbedarfe, Umschulungsantrag (<strong>Anmeldung an einer anderen öffentlichen Grundschule oder Gemeinschaftsschule</strong>)</p>
<p>Es ist ratsam, die Unterlagen im Voraus zu sammeln, um einen reibungslosen Anmeldeprozess zu gewährleisten.<br />
<strong><br />
3. Auswahl der Schule</strong></p>
<p>In Berlin haben Eltern die Möglichkeit, eine Grundschule auszuwählen, sofern Sie sich für Ihr Kind den Besuch einer anderen, als der zuständigen Einzugsschule wünschen. Dabei können verschiedene Faktoren eine Rolle spielen, wie die Lage der Schule, das pädagogische Konzept oder spezielle Angebote (z.B. Sprachförderung, musische Erziehung). Informieren Sie sich über die Schulen in Ihrer Nähe, besuchen Sie Informationsveranstaltungen und sprechen Sie mit anderen Eltern, um die beste Entscheidung für Ihr Kind zu treffen.</p>
<p>Beim Ausfüllen des Umschulungsantrags ist Sorgfalt geboten! Es ist ratsam bereits vor dem Ausfüllen des Antrags, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.  Im Nachgang können Sie Gründe in der Regel nicht mehr nachschieben.</p>
<p><strong>4. Persönliches Gespräch</strong></p>
<p>Einige Schulen bieten die Möglichkeit eines persönlichen Gesprächs oder eines Kennenlerntages an. Dies kann eine gute Gelegenheit sein, die Schule und die Lehrkräfte kennenzulernen und Fragen zu stellen. Nutzen Sie diese Chance, um mehr über das Schulkonzept und die Betreuung Ihres Kindes zu erfahren.</p>
<p><strong>5. Nach der Anmeldung</strong></p>
<p>Im Frühjahr/Sommer 2025 werden Sie vom zuständigen Schulamt darüber informiert, ob Ihr Kind einen Schulplatz an der gewünschten Grundschule erhalten hat.</p>
<p>Sollten Sie eine Ablehnung erhalten, können Sie binnen eines Monats Widerspruch gegen die Ablehnung einlegen, um doch noch den gewünschten Schulplatz zu erhalten.</p>
<p>Gerne stehe ich Ihnen für das gesamte Bewerbungs- und Auswahlverfahren mit meiner fachlichen Kompetenz und Empathie zur Seite.</p>
<p>Ihre Rechtsanwältin</p>
<p>Lea Comans</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://schulplatzklage.de/anmeldung-an-der-grundschule-in-berlin-ein-leitfaden-fuer-eltern/">Anmeldung an der Grundschule in Berlin: Ein Leitfaden für Eltern</a> erschien zuerst auf <a href="https://schulplatzklage.de">Schulplatzklage</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Probeunterricht statt Probejahr am Gymansium</title>
		<link>https://schulplatzklage.de/probeunterricht-statt-probejahr-am-gymansium/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[comans]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Aug 2024 07:14:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://schulplatzklage.de/?p=6950</guid>

					<description><![CDATA[<p>Für den Übergang in die Sekundarstufe I ist beabsichtigt, das Probejahr von einem Jahr abzuschaffen. Stattdessen soll für Schüler*innen, die einen Notendurchschnitt von höher als 2,3 haben, gelten, sich in einem Probeunterricht zu beweisen. Im benachbarten Land Brandenburg gibt es die Regelung des Probeunterrichts bereits. In diesem Blogbeitrag möchte ich meine aktuellen Gedanken und mögliche [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://schulplatzklage.de/probeunterricht-statt-probejahr-am-gymansium/">Probeunterricht statt Probejahr am Gymansium</a> erschien zuerst auf <a href="https://schulplatzklage.de">Schulplatzklage</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Für den Übergang in die Sekundarstufe I ist beabsichtigt, das Probejahr von einem Jahr abzuschaffen. Stattdessen soll für Schüler*innen, die einen Notendurchschnitt von höher als 2,3 haben, gelten, sich in einem Probeunterricht zu beweisen.</p>
<p>Im benachbarten Land Brandenburg gibt es die Regelung des Probeunterrichts bereits.</p>
<p>In diesem Blogbeitrag möchte ich meine aktuellen Gedanken und mögliche juristische Herausforderungen mit Ihnen teilen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Meiner Ansicht nach ist es ein gewaltiger Unterschied, ob Schüler*innen ein Jahr oder einen Tag zur Verfügung stehen haben, um sich zu beweisen.</p>
<p>Nicht außer Acht zu lassen ist, dass die sechsjährige Grundschulzeit bereits diente, um nachzuweisen, ob man den gesteigerten Anforderungen an einem Gymnasium gerecht werden kann.</p>
<p>Ein Probeunterricht ist nach meiner Rechtsauffassung als Eignungsprüfung zu verstehen, denn das Ergebnis des Unterrichts soll darüber entscheiden, ob die Eignung für den Besuch eines Gymnasiums angenommen werden kann (sog. Zugangshürde). Nur dann darf man im weiteren Prozess der Vergabe der Schulplätze berücksichtigt werden (sog. Zulassungshürde).</p>
<p>Die Situation ist nach meinem Rechtsempfinden ebenso zu bewerten, wie die Aufnahme im Rahmen eines Sprachtests an den Staatlichen-Europa-Schulen oder im Rahmen der Schulen, die einen Eignungstest/ Auswahlgespräch voraussetzen.</p>
<p>In Bezug auf diese Schulen haben das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bereits entschieden, dass diese „Prüfungen“ prüfungsrechtlichen Charakter haben und mithin auch prüfungsrechtliche Grundsätze (teilweise) anzuwenden sind. Ein elementarer Grundsatz ist, dass es einen einheitlich vorab festgelegten Erwartungshorizont gibt, um den Grundsatz der Chancengleichheit zu gewährleisten.</p>
<p>Wie dies im Rahmen eines Probeunterrichts erfolgen soll, vermag ich nicht zu äußern. Es wird jedoch sicherlich eine Herausforderung werden, denn ein Unterricht zeichnet sich durch das Lehren, Prüfen und Miteinander im Klassenverbund aus. Im Unterricht steht grundsätzlich kein einzelner Schüler/einzelne Schülerin im Fokus. Auch müssten nach meinem Rechtsempfinden alle Bewerber*innen dieselben Aufgaben gestellt bekommen. Bei der Anzahl der möglichen potentiellen Bewerber*innen erscheint die Umsetzung dessen problematisch, denn es können bei Weitem nicht alle Bewerber gleichzeitig am Probeunterricht teilnehmen und eine „Wiederholung des Unterrichts“ ist für die regulären Schüler*innen unzumutbar und verbietet sich zudem aufgrund des Grundsatz der Chancengleichheit, denn die Kenntnisse aus dem Probeunterricht könnten im Nachgang an noch offenen Bewerber kommuniziert werden.</p>
<p>Ich bin gespannt, was diesbezüglich noch auf uns zukommt und bin gerne für Sie da, sollten Sie diesbezüglich eines Tages rechtlichen Beistand benötigen.</p>
<p>Ihre Rechtsanwältin</p>
<p>Lea Comans</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://schulplatzklage.de/probeunterricht-statt-probejahr-am-gymansium/">Probeunterricht statt Probejahr am Gymansium</a> erschien zuerst auf <a href="https://schulplatzklage.de">Schulplatzklage</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wenn die Einzugsschule nicht genügend Plätze hat (Umlenkungsverfahren)</title>
		<link>https://schulplatzklage.de/wenn-die-einzugsschule-nicht-genuegend-plaetze-hat-umlenkungsverfahren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[comans]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 Mar 2024 10:23:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://schulplatzklage.de/?p=6916</guid>

					<description><![CDATA[<p>In diesem Frühjahr erreichen mich einige Anfragen zum Thema Umlenkung. Dies betrifft den Fall, dass Ihr Kind entgegen der gesetzlichen Grundsatzregelung, nicht an der zuständigen Einzugsschule aufgenommen werden soll, sondern aus Gründen der fehlenden Kapazität einen Schulplatz an einer anderen Schule erhalten soll. Gibt es beispielsweise an der zuständigen Grundschule 75 Schulplätze und leben 90 [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://schulplatzklage.de/wenn-die-einzugsschule-nicht-genuegend-plaetze-hat-umlenkungsverfahren/">Wenn die Einzugsschule nicht genügend Plätze hat (Umlenkungsverfahren)</a> erschien zuerst auf <a href="https://schulplatzklage.de">Schulplatzklage</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In diesem Frühjahr erreichen mich einige Anfragen zum Thema Umlenkung.</p>
<p>Dies betrifft den Fall, dass Ihr Kind entgegen der gesetzlichen Grundsatzregelung, nicht an der zuständigen Einzugsschule aufgenommen werden soll, sondern aus Gründen der fehlenden Kapazität einen Schulplatz an einer anderen Schule erhalten soll.</p>
<p>Gibt es beispielsweise an der zuständigen Grundschule 75 Schulplätze und leben 90 Kinder im Einzugsbereich dieser Grundschule, hat das Schulamt Vorkehrungen zu treffen, damit jedes Kind einen Schulplatz erhalten kann. Da in der Regel die Einrichtung einer weiteren Klasse aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, <em>kann</em> die zuständige Schulbehörde eine schulpflichtige Schülerin oder einen schulpflichtigen Schüler nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege einer anderen Schule mit demselben Bildungsgang zuweisen, vgl. § 54 Absatz 3 SchulG).</p>
<p>Für Familien, die sich den Besuch der zuständigen Einzugsschule wünschen, ist dies ein herber Schlag.</p>
<p>Hatte man ursprünglich die „Sicherheit“, dass man im Vergleich zu vielen anderen Familien in Berlin keine Schulplatzklage führen muss, um den gewünschten Schulplatz zu erhalten, steht man nun vor der Herausforderung, für den „gesetzlichen Schulplatz“ kämpfen zu müssen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wie kann man den Schulplatz an der gewünschten Einzugsschule dennoch erhalten? </strong></p>
<p>Bevor Ihr Kind umgelenkt wird, müssen Sie vom zuständigen Schulamt angehört werden (<strong>Anhörungsschreiben</strong>). Im Rahmen des Anhörungsverfahrens haben Sie die Möglichkeit Stellung zu beziehen und Gründe vorzutragen, warum Ihr Kind einen Schulplatz an der gewünschten Grundschule erhalten möge und warum eine Umlenkung zu einer anderen Grundschule für Sie nicht hinnehmbar ist und vor allem <u>rechtswidrig</u> ist.</p>
<p>Bereits an dieser Stelle rate ich dazu, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Als juristische Laien haben Sie in der Regel nicht die Möglichkeit in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Umlenkung vorzutragen. Im Ergebnis zählen aber eben nur diese Gründe. Individuelle und persönliche Gründe sind ohne Zweifel wichtig, aber rechtlich in der Regel irrelevant.</p>
<p>Ziel ist es, dass man das zuständige Schulamt von der ursprünglichen Intention, Ihr Kind umzulenken, abbringen kann und Sie den gewünschten Schulplatz an der Einzugsgrundschule erhalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Woraus ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Umlenkung? </strong></p>
<p>Das Thema der Umlenkung ist rechtlich nicht eindeutig und abschließend geregelt. Geregelt ist lediglich, dass der Grundsatz des altersangemessenen Schulwegs zu beachten ist. Es gibt bereits zahlreiche Entscheidungen, wann von einem nicht mehr altersangemessenen Schulweg auszugehen ist.</p>
<p>Aufgrund des Umstands, dass es darüber hinaus aber keine weiteren Regelungen gibt, ist das Ermessen der Behörde dahingehend zu überprüfen, ob Sie einen Fehler bei der Auswahlentscheidung gemacht hat. Dies ist stets eine Frage des Einzelfalls.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Wann wird eine Entscheidung getroffen? </strong></p>
<p>Sollte das Schulamt entscheiden, dass Ihr Kind einer anderen, als der eigentlich zuständigen Grundschule zugewiesen wird, erhalten Sie <u>spätestens drei Monate vor Schuljahresbeginn</u> einen schriftlich begründeten <strong>Bescheid</strong>.</p>
<p>Sollten Sie einen Schulplatz an der Einzugsschule erhalten, erhalten Sie in der Regel einen Brief von der Grundschule.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was kann man tun, wenn das Kind zu einer anderen – nicht gewollten – Grundschule umgelenkt wurde? </strong></p>
<p>Gegen den Bescheid können Sie binnen eines Monats nach Erhalt <strong>Widerspruch einlegen</strong>. Spätestens jetzt sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen, denn nunmehr müssen dringend Gründe vorgetragen werden, weshalb die Auswahl Ihres Kindes rechtswidrig ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sehr gerne stehe ich Ihnen bei diesem Anliegen zur Verfügung!</p>
<p>Bisher sind die Umlenkungsverfahren durchweg positiv ausgegangen. Die nur teilweise Regelung des Verfahrens hat sich bis dato als Segen herausgestellt.</p>
<p>Es bleibt spannend, wann das Verwaltungsgericht Berlin hier ergänzende Regelungen beschließt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ihre Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht</p>
<p>Lea Comans</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>März 2024</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://schulplatzklage.de/wenn-die-einzugsschule-nicht-genuegend-plaetze-hat-umlenkungsverfahren/">Wenn die Einzugsschule nicht genügend Plätze hat (Umlenkungsverfahren)</a> erschien zuerst auf <a href="https://schulplatzklage.de">Schulplatzklage</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
