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Probeunterricht an einem Gymnasium – Eignungsfeststellung vor der Anmeldung an einem Gymnasium

Für das Übergangsverfahren von der Grundschule in die Jahrgangsstufe 7 an weiterführenden Schulen gilt zum Schuljahr 2025/2026 (§ 56 SchulG bzw. § 29 a Absatz 2 bis 5 Sek I – VO (nF)), für Schüler*innen, die ihre Eignung zur Anmeldung an einem Gymnasium nicht bereits durch eine Förderprognose bis zu 2,2 nachweisen konnten, dass sie an einem Probeunterricht teilnehmen können.

Aufgrund der neuen Regelung sind viele Schüler*innen und Eltern verunsichert.

Wie kann ich am Probeunterricht teilnehmen?

Was wird im Probeunterricht geprüft?

Wann habe ich den Probeunterricht bestanden?

Wer führt den Probeunterricht durch?

Wann bekomme ich Bescheid, ob ich den Probeunterricht bestanden habe?

 

In diesem Artikel möchte ich Ihnen eine erste Hilfestellung geben. Nähere Ausführungen zur Durchführung des Probeunterrichts können Sie im entsprechenden Leitfaden https://leaberlin.de/images/uebergang/2024/250110_Leitfaden_Probeunterricht_2025_2026_final_mit_Zeitleiste_geschwaerzt.pdf nachlesen.

 

Die Teilnahme am Probeunterricht setzt einen Antrag voraus.

Der Eignungsnachweis ist sowohl im Erst-, Zweit-, als auch Drittwunschverfahren relevant.

Die Durchführung des ersten Probeunterrichts erfolgt an den Standortschulen am 21.02.2025. Der Nachtermin findet am 03.03.2025 statt.

Die Durchführung des Probeunterrichts stellt ein einheitliches Verfahren dar. Es umfasst schriftliche Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie überfachliche Kompetenzen, die für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht am Gymnasium erforderlich sind. Der Probeunterricht umfasst drei Aufgabenteile in Form von drei Arbeitsheften. Teil 1 umfasst Aufgabenstellungen, die in Einzelarbeit als auch in Gruppenarbeit gelöst werden sollen. Teil 2 und 3 umfassen Aufgaben in den Fächern Mathematik und Deutsch, die schriftlich zu lösen sind.

Die drei Aufgabenteile werden im Verhältnis 20% (Teil 1), 40 % (Teil 2) und 40% (Teil3) gewichtet.

Die Aufgabenstellungen, Erwartungshorizonte und Bewertungsbögen werden für alle Teststandorte zentral seitens der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorgegeben. Sie entscheidet auf der Grundlage der gezeigten Leistungen, ob eine positive Teilnahme am Unterricht des Gymnasiums zu erwarten ist. Die Eignung liegt vor, wenn insgesamt mindestens 75 % der erreichbaren Punkte erreicht worden sind.

Der Probeunterricht findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das heißt, Sie dürfen Ihr Kind leider nicht begleiten.

In der Regel soll jeweils eine Lehrkraft aus dem Grundschulbereich und eine Lehrkraft aus einem Gymnasium eine Gruppe von bis zu 30 Schüler*innen prüfen.

Die Entscheidung über die erfolgreiche Teilnahme am Probeunterricht sollen bis zum 5.3.2025 erfolgen.

 

Was können Sie tun, wenn die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Gymnasiums verneint wird?

Die Feststellung der Nichteignung stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, gegen den Sie rechtlich vorgehen können.

Rufen Sie gerne an oder schreiben Sie uns, damit wir das weitere Vorgehen gemeinsam besprechen können.

 

Ihre Rechtsanwältin

Lea Comans

Fachanwältin für Verwaltungsrecht 

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