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Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin – Probeunterricht am Gymnaisum

Heute Morgen erhielten wir in den Verfahren zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Probeunterrichts zahlreiche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts.

Es überrascht mich nicht, dass unser Antrag in der 1. Instanz zurückgewiesen worden ist, nachdem bereits nur einige Tage nach Versand der Bescheide, erste ablehnende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts erlassen worden sind.

Ich werde unseren Mandanten den Weg zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg raten.

 

 

Im Nachgang die Entscheidung des VG Berlin, Beschluss vom 09.04.2025 – VG 3 L 77/25

 

Der Antrag,

den Antragsgegner zu verpflichten, über die Eignung des Antragstellers zu 1 zum Besuch des Gymnasiums zum Schuljahr 2025/2026 in die Jahrgangsstufe 7, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,

hat keinen Erfolg.

Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraus-setzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehrt jemand – wie hier – die vollständige Vorwegnahme dessen, was er auch in der Hauptsache begehren würde, unterliegt der Erlass einer einstweiligen Anordnung besonderen Voraussetzungen. Es müssen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nach-teile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt wer-den können. Erforderlich ist weiter, dass das Begehren in einem Hauptsacheverfah-ren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Be-schluss vom 11. August 2006 – OVG 8 S 50.06 –, juris Rn. 16 m.w.N.).
Gemessen daran ist ein Anordnungsanspruch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße hinreichend glaubhaft gemacht.

Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin (vom 26. Januar 2004 in der Fassung vom 10. Juli 2024, GVBl. S. 465) – SchulG – sind für die Aufnahme in die Schulart Gymnasium die Kompetenzen, Leistungen, Begabungen und Neigungen (Eignung) der Schülerinnen und Schüler maßgebend. Nach § 56 Abs. 1 Satz 3 SchulG können die Erziehungsberechtigten nur unter den Voraussetzungen des Abs. 3 Satz 3 das Gymnasium wählen. Danach können die Erziehungsberechtig-ten ihr Kind, dessen Förderprognose den Zahlenwert von 14 überschreitet, nur dann an einem Gymnasium anmelden, wenn die Eignung für den Besuch des Gymnasi-ums im Rahmen der Teilnahme an einem Probeunterricht nachgewiesen wird. Die entsprechende Förderprognose wird dabei gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 SchulG aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdspra-che gebildet.

Um zu vermeiden, dass für Schülerinnen und Schüler, die sich – wie hier – am 1. August 2024 bereits in der Jahrgangsstufe 6 der Primarstufe befanden, eine neue Förderprognose zu erstellen ist (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 19/1703, S. 56), regelt § 129 Abs. 14 Satz 1 SchulG hierzu, dass bei den betroffenen Schülerinnen und Schülern die Durchschnittsnote der Förderprognose abweichend von § 56 Abs. 3 SchulG aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten gebildet wird, wobei die Fächer Deutsch, Mathematik, 1. Fremdsprache, Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaf-ten verstärkt mit dem Faktor 2 berücksichtigt werden. Diese Übergangsregelung entspricht inhaltlich § 24 Abs. 2 Satz 6 der Grundschulverordnung in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung – GsVO a.F.– (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 19/1703, S. 56).

Die bisher für alle Schülerinnen und Schüler mit einem Notendurchschnitt von (nur) 2,3 bis 2,7 individuell zu treffende Beurteilung durch die bisher besuchte (Grund-) Schule, ob aufgrund starker Ausprägung der Merkmale, die die Lernkompetenz kennzeichnen, dennoch eine Prognose für das Gymnasium zu erteilen ist (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 9 GsVO a.F.), war demnach bereits am 31. Januar 2025 nicht mehr vorgesehen. Die soweit zum 1. August 2024 erfolgte Änderung des Schulgesetzes geht aufgrund der Bindung von Exekutive und Judikative an das Gesetz, namentlich we-gen des Gesetzesvorrangs vor (vgl. Grzeszick in Dürig/Herzog/Scholz, 105. EL Au-gust 2024, GG Art. 20 Rn. 72 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 2025 – VG 3 L 43/25 –). Vielmehr können die Erziehungsberechtigten ein Kind mit einem Notenschnitt zwischen 2,3 und 2,7 – wie hier – nur dann an einem Gymnasium anmelden, wenn die Eignung für den Besuch des Gymnasiums durch die Teilnahme an einem Probeunterricht nachgewiesen wird (vgl. § 56 Abs. 3 Satz 2 SchulG; § 24 Abs. 2 Satz 7 GsVO in der Fassung vom 23. Januar 2025, GVBl. S. 52; § 49 Abs. 9 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010 in der Fassung vom 13. Januar 2025, GVBl. S. 52 – Sek I-VO).

In diesem Probeunterricht stellt die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 29a Abs. 4 Sek-I-VO auf der Grundlage der im Rahmen des Probeunterrichts gezeigten schriftlichen Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der gezeigten überfachlichen Kompetenzen fest, ob eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Gymnasiums zu erwarten ist (Satz 1). Dies ist der Fall, wenn insgesamt mindestens 75 Pro-zent der erreichbaren Bewertungseinheiten erreicht werden (Satz 2). Ausweislich des im parallel geführten Klageverfahren angefochtenen Bescheides der Senatsver-waltung wurden vorliegend jedoch weniger als mindestens 75 Prozent der erforderlichen erreichbaren Bewertungseinheiten erreicht, nämlich nur 70 Prozent.
Die angegriffene Regelung hält die verfassungsrechtlichen Vorgaben ein. Die Ausgestaltung des Probeunterrichts und die konkrete Bewertung sind rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Der Landesgesetzgeber hat mit der Ausgestaltung der Voraussetzungen für eine Aufnahme in das Gymnasium seinen ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten und insbesondere das elterliche Wahlrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Die im Streit stehenden Regelungen knüpfen vielmehr zulässigerweise an die Eignung der Schülerin oder des Schülers an (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 10. März 2025 – VG 3 L 63/25 u.a. –, juris Rn. 15 ff. m.w.N.).

Die Neuregelung in § 56 SchulG i.V.m. § 129 Abs. 14 SchulG, die sich nach dem Willen des Gesetzgebers für die betreffende Kampagne aus beiden Vorschriften ergibt (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 19/1703, S. 56), verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Es handelt sich vorliegend um den Fall einer sog. unechten Rückwirkung, da belastende Rechtsfolgen der Norm erst nach deren Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ausgelöst werden (sog. „tatbestandliche Rückanknüp-fung“, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2022 – BVerwG 3 B 11/21 –, juris Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02 –, juris). Die Neufassun-gen der §§ 56, 129 Abs. 14 SchulG mit dem eingeschränkten Elternwahlrecht galten bei Eintritt der betroffenen Kinder in die 5. Jahrgangsstufe noch nicht. Die höhere Bedeutung der am Ende der Jahrgangsstufe 5 erteilten Zeugnisnoten knüpft an einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt an. Die Rechtsfolge, d.h. die Relevanz der erzielten Leistungen für die Entscheidung über die Zugangsberechtigung zum Gymnasium, wirkt hingegen erst für die Zukunft.

Eine solche unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1962 – 1 BvL 22/57 –, juris Rn. 25 ff.; BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 2 BvL 7/13 –, juris Rn. 74; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 – OVG 9 B 31.14 –, juris Rn. 53 ff.). Allerdings ergeben sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen. Die vom Gesetzgeber angeordnete rückwirkende Regelung muss zur Errei-chung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich sein. Zudem müssen der Regelung legitime Erwägungen des Gesetzgebers zugrunde liegen, die bei einer Ge-samtabwägung gegenüber den Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 –, juris Rn. 60).

Der Gesetzgeber hat mit der betreffenden Neuregelung auf den Umstand reagiert, dass in der Vergangenheit durchschnittlich sieben Prozent das (mit der Neuregelung abgeschaffte) Probejahr am Gymnasium nicht bestanden haben, im Schuljahr 2022/23 von den Schülerinnen und Schüler ohne Gymnasialempfehlung sogar 34 Prozent, (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 19/1703, S. 1). Das Bestreben des Ge-setzgebers zielt darauf, dem mit dem Nichtbestehen des Probejahrs verbundenen erheblichen Rücklauf derjenigen Schülerinnen und Schüler präventiv entgegenzuwirken, die den gymnasialen Anforderungen nicht gewachsen sind und deshalb bisher nach der Jahrgangsstufe 7 auf eine Integrierte Sekundarschule oder eine Gemeinschaftsschule wechseln mussten (vgl. § 56 Abs. 5 Satz 1 SchulG a.F.). Dabei handelt es sich um einen legitimen Zweck, der den begrenzten Kapazitäten der Gymna-sien und Lehrressourcen Rechnung trägt, eine absehbare Überforderung der be-troffenen Schülerinnen und Schüler vermeidet und durch rechtzeitige Prognose ei-nem unnötigen Hin und Her entgegenwirkt, das die betroffenen Schulen auch organisatorisch strapaziert. Mit § 129 Abs. 14 Satz 1 SchulG wurde eine Übergangsregelung für Schülerinnen und Schüler getroffen, die sich – wie hier – am 1. August 2024 bereits in der Jahrgangsstufe 6 der Primarstufe befanden, um die Grundlage der Förderprognose insoweit zu erhalten (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 19/1703, S. 56).

Die Neuregelung mit dem nunmehr eingeführten Probeunterricht ist auch mit Blick auf die damit verbundene partielle Rückwirkung geeignet, ihren Zweck zu erreichen. Durch sie wird eine prognostische, an allgemeingültigen Maßstäben ausgerichtete und zugleich auf den Einzelfall bezogene pädagogische Beurteilung möglich, ob Schülerinnen und Schüler, deren bisher gezeigte Leistungen eine Durchschnittsnote von 2,3 bis 2,7 erreichen, den Anforderungen an einem Gymnasium gewachsen sind. Mit der Verstärkung und Formalisierung der prognostischen Beurteilung, ob die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen gegeben sind, werden die negativen Auswirkungen einer erst nachträglichen Feststellung der fehlenden Eignung betroffener Schülerinnen und Schüler zum Ablauf der gymnasialen Jahrgangs-stufe 7 auch für diejenigen vermieden, die bei Einführung der Neuregelung am 1. August 2024 bereits die Jahrgangsstufe 6 besuchten. Insbesondere ließe sich die Entscheidung des Gesetzgebers, ab sofort die Eignung für das Gymnasium für den noch nicht notenmäßig qualifizierten Personenkreis nicht mehr durch ein Probejahr, sondern durch eine der Aufnahme vorgelagerte Eignungsprüfung festzustellen, nicht durch eine weniger belastende, gleichermaßen geeignete Regelung erreichen. Die Regelung ist angesichts des erkennbaren und legitimen gesetzgeberischen Bestrebens, möglichst zügig eine umfassende neue Aufnahmeregelung für Gymnasien zu treffen, auch im Hinblick auf den miterfassten Kreis der bereits im Schuljahr 2023/24 in der Jahrgangsstufe 5 befindlichen Schülerinnen und Schüler als erforderlich anzusehen.

Die legitimen Beweggründe des Gesetzgebers überwiegen auch das Bestandsinte-resse der Betroffenen. Es entspricht zunächst den allgemeinen Vorgaben des Berliner Schulrechtes, dass Leistungen der Schülerinnen und Schüler regelmäßig bewertet werden (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 2 SchulG, § 19 GsVO) und solche Bewertungen für das weitere schulische Fortkommen grundsätzlich von Belang sind. Dieses Grund-prinzip wird durch die Neuregelung nicht in Frage gestellt. Dass die Notengebung am Ende des Schuljahres der 5. Jahrgangsstufe und am Ende des zweiten Schulhalbjahres der 6. Jahrgangsstufe durch den Wegfall der individuellen pädagogischen Be-urteilung für alle Schülerinnen und Schüler mit einem Notendurchschnitt von (nur) 2,3 bis 2,7 nach § 56 Abs. 2 SchulG a.F. in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Satz 8 GsVO a.F. ein stärkeres Gewicht als zuvor erhalten hat, stellt für sich genommen noch keinen Verstoß gegen den Vertrauensschutz oder gar gegen allgemeine Prüfungsgrundsätze dar. Es ist nicht erkennbar, dass die Grenze der Zumutbarkeit für die Betroffenen bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Vertrauen auf ein Fortbestehen der vormaligen Regelung einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe andererseits überschritten worden wä-re (vgl. zur Bedeutung der Zumutbarkeit für die Abwägung BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvL 14/02 –, juris, 1. Leitsatz). Das Elternwahlrecht war auch bisher schon durch das Erfordernis eines erfolgreichen Probejahres eingeschränkt, während die Neuregelung die Einschränkung im Ergebnis zeitlich vorverlagert. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Übergangsregelung des § 129 Abs. 14 Satz 3 SchulG trägt den Vertrauensinteressen der Betroffenen, die zum Schuljahr 2023/2024 in die Jahrgangsstufe 5 aufgerückt sind, insoweit ausreichend Rechnung, als die Einbezie-hung der Noten sämtlicher Fächer und der bisherige Gewichtungsmodus (teilweise Faktor 2) einmalig für diejenigen Schülerinnen und Schüler unverändert bleiben.

Schließlich ist den Betroffenen, die darauf vertraut haben wollen, dass das Eignungsfeststellungsverfahren für das Schuljahr 2025/2026 für sie noch nach § 56 SchulG a.F. durchgeführt werde, entgegenzuhalten, dass mit einer künftigen Fortgeltung der bisherigen Regelung nicht mehr ohne weiteres zu rechnen war, nachdem sich die Regierungsparteien auf eine Änderung der Zugangsvoraussetzungen bereits im Koalitionsvertrag von April 2023 geeinigt hatten (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU Berlin und SPD Berlin, Für Berlin das Beste, vom 26. April 2023, S. 40) und ein entsprechender Gesetzesentwurf am 6. Juni 2024 in erster Lesung in den Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie überwiesen wurde (vgl. Abgeordnetenhaus Plenar-protokoll, 49. Sitzung, S. 4680, 4687). Damit war jedenfalls frühzeitig absehbar, dass eine besondere Eignungsfeststellung für das Gymnasium auch für den vorliegend betroffenen Jahrgang zur Anwendung kommen würde (vgl. in diesem Sinne für die am 26. März 2014 in § 56 Abs. 6 SchulG rückwirkend eingeführte Geschwistervor-rangregelung für das Schuljahr 2014/2015 auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2014 – OVG 3 S 46.14 –, juris Rn. 5). Vor diesem Hintergrund kann auch das Informationsschreiben der Senatsverwaltung vom 17. Oktober 2024 kein hinreichend schutzwürdiges Vertrauen begründen, weil die betreffende Rege-lung in § 56 Abs. 3 Satz 2 SchulG bereits am 10. Juli 2024 in Kraft getreten war (vgl. GVBl. 465).

Die genannten Regelungen zum Probeunterricht sind hinreichend bestimmt (vgl. vgl. Beschlüsse der Kammer vom 10. März 2025 – VG 3 L 63/25 u.a. – juris Rn. 22). Soweit gerügt wird, dass es in § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG und § 29 Abs. 3 GsVO keine näheren Vorgaben zur Bestehensgrenze, zur Eignungsfeststellung und zum Prü-fungsstoff gebe, ist auf die Regelung in § 29a Abs. 4 Sek I-VO zu verweisen, wo die wesentlichen Vorgaben rechtssatzmäßig hinreichend bestimmt werden. Danach stellt die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage der im Rahmen des Probeunterrichts gezeigten schriftlichen Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der gezeigten überfachlichen Kompetenzen fest, ob eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Gymnasiums zu erwarten ist. Dies ist der Fall, wenn insgesamt min-destens 75 Prozent der erreichbaren Bewertungseinheiten erreicht werden. Damit werden Prüfungsstoff und -inhalt hinreichend konkretisiert. Die Bestehensgrenze von 75 Prozent hat der Verordnungsgeber ebenfalls rechtlich beanstandungsfrei festge-legt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 10. März 2025, a.a.O., – juris Rn.18).

Dass der Prüfungsstoff für die genannten Fächer (Deutsch und Mathematik) und überfachlichen Kompetenzen sich daran orientiert, was bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der 6. Jahrgangsstufe regelmäßig Lehrinhalt war, versteht sich von selbst. Dementsprechend wurden die Aufgaben des Probeunterrichtes anhand der Vorgaben des gemeinsamen Rahmenlehrplans für Berlin und Brandenburg entwickelt. An der Entwicklung, Begutachtung und Fertigstellung der Aufgaben waren nach den Angaben des Antragsgegners bis zu zwölf Personen beteiligt. Darunter hätten sich fünf Personen mit Lehrbefähigung für die Primarstufe und fünf Personen mit Lehrbefähigung für die Sekundarstufe befunden. Sowohl im Fach Deutsch als auch im Fach Mathematik seien die Aufgaben so entwickelt worden, dass sie sowohl Kompetenzen der Niveaustufe C als auch der Niveaustufen D prüften. Der Prozess sei von verschiedenen Schulaufsichten und Fachaufsichten der Senatsverwaltung gesteuert und begleitet worden.

Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass sich der Verordnungsgeber dazu entschieden hat, im Probeunterricht neben den überfachlichen Kompetenzen nur Auf-gaben aus den Fächern Mathematik und Deutsch zu stellen, nicht jedoch auch aus dem Unterrichtsfach 1. Fremdsprache (Englisch oder Französisch), obwohl die Noten in der 1. Fremdsprache nach § 56 Abs. 3 SchulG ebenfalls in die Förderprognose einfließen sollen. Zum einen gilt § 56 Abs. 3 SchulG für den Übergang zum Schuljahr 2025/26 nur in Verbindung mit § 129a Abs. 14 SchulG, wonach einmalig nicht nur die Noten in den Fächern Mathematik, Deutsch und 1. Fremdsprache allein für die Förderprognose ausschlaggebend sind. Zum anderen unterliegt die Auswahl der Prüfungsfächer der nachvollziehbaren Beurteilung des Antragsgegners. Im Unterschied zu der 1. Fremdsprache, die erst ab der 3. Jahrgangsstufe unterrichtet wird, werden die fachlichen Kompetenzen in Deutsch und Mathematik seit der Einschulung erworben, so dass das Grundlagenwissen breiter aufgestellt ist. Überdies würde eine zusätzliche Prüfung in den Fächern Englisch und Französisch eine Aufteilung der Schülerinnen und Schüler je nach Wahl der

1. Fremdsprache bei dem Probeunterricht bedeuten, die angesichts der Vielzahl der Betroffenen organisatorischen Mehraufwand in Bezug auf Räumlichkeiten und Auswahl der korrigierenden Lehrkräfte (nach Fächerkombination) nach sich ziehen würde, ohne dass hieraus ein Mehrgewinn für die Erkenntnis über die gymnasiale Eignung folgt.

2. Gegen die konkrete Durchführung des Probeunterrichtes einschließlich der Aufga-benstellungen und konkreten Bewertung der Aufgaben lässt sich rechtlich nichts erinnern.

a) Soweit gerügt wird, bestimmte, im Einzelnen näher bezeichnete Aufgabenstellun-gen der Eignungsprüfungen in den Fächern Mathematik und Deutsch seien bis zum Zeitpunkt der Prüfung noch nicht im Unterricht der jeweiligen Grundschule behandelt worden, fehlt es bereits an der erforderlichen Glaubhaftmachung des Vortrags (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – OVG 3 S 54.20 –, juris Rn. 8). Es ist jedenfalls nicht Aufgabe der besuchten Grundschulen, von sich aus darzulegen, welche Lehrthemen konkret in den vergangenen über fünf Schulbe-suchsjahren im Unterricht behandelt worden sind.
Zudem hat der Antragsgegner eine Stellungnahme der von dem Antragsteller zu 1 besuchten Schule eingereicht, wonach die relevanten Themengebiete in den vergangenen Unterrichtszeiten des Antragstellers Unterrichtsinhalt gewesen seien, auch im Fach Mathematik (vgl. E-Mail-Schreiben der Schulleiterin vom 24. März und 31. März 2025).

b) Mit Rügen gegen die Bestellung und die fachliche Qualifikation der die Aufgaben des Probeunterrichts korrigierenden und bewertenden Lehrkräfte dringt die Antragstellerseite nicht durch. Dies gilt ebenso für Einwendungen gegen die konkrete Bewertung.

Der Antragsgegner hat zwar keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich näher ergibt, welche Lehrkraft welche Probeunterrichtsaufgaben korrigiert hat und wie das entsprechende Verfahren zur Verteilung der Lehrkräfte im Einzelnen abgelaufen ist. Auch aus den konkreten Bewertungsbögen ergibt sich mangels Unterschrift der be-wertenden Lehrkräfte nicht, wer die Bewertung jeweils vorgenommen hat. Ungeachtet dessen, dass der Antragsgegner nicht ausgeschlossen hat, dementsprechende Unterlagen vorlegen zu können, gelten die strengen prüfungsrechtlichen Vorgaben – wie etwa bei der Bestellung von Prüfern – grundsätzlich nur für Prüfungen, in denen der Prüfungserfolg maßgeblich von einer höchstpersönlichen und deshalb nur be-grenzt kontrollierbaren Einschätzung und Bewertung der Leistungen abhängt (vgl. Dieterich in Fischer/Jeremias/Dieterich, PrüfungsR, 8. Aufl. 2022, Rn. 26 m.w.N.). In einem solchem Fall sind hinreichend konkrete Vorgaben zum Prüfungsverfahren in einer Prüfungsordnung abstrakt festzulegen. So liegt es hier jedoch nicht.
Anders als etwa bei der antragstellerseits zitierten Entscheidung über die Aufnahme auf eine Schule nach § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 – OVG 3 S 72.18 –, juris) hängt das Bestehen des Probeunterrichts gerade nicht maßgeblich von einer höchstpersönlichen und deshalb nur begrenzt kontrollierbaren Einschätzung einer Lehrkraft ab. Vielmehr soll die Beurteilung und Bewertung der Leistungen in diesem für eine große Anzahl von Schülerinnen und Schülern konzipierten und durchgeführten Probeunterricht – konkret mehr als 2000 Teilnehmende – möglichst gleichförmig ablau-fen, damit die Ergebnisse im Interesse eines fairen und chancenwahrenden Beurtei-lungsverfahrens vergleichbar ausfallen. Dies schließt nicht aus, dass bei einzelnen Aufgaben noch in engen Grenzen ein Spielraum bei der Bewertung besteht.

Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner für die Bewertung im Einzelnen konkrete Vorgaben gemacht hat. So gab es etwa im Fach Deutsch für die Aufgaben 1a, 1b, 2e, 3a und 3b detaillierte Bewertungsvorgaben mit einer im Einzelnen genau festgelegten Punktevergabe. Insoweit ist die Prüfertätigkeit, für die unter anderem ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Punktevergabe und der Gewichtung des Schwierigkeitsgrades einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 – BVerwG 6 B 71/17 u.a. –, juris m.w.N.), im Wesentlichen auf die Aufgabenstellung durch die Schulauf-sichtsbehörde mit formuliertem Erwartungshorizont vorverlagert (vgl. BVerfG, Be-schluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 1529/84 –, juris).

Dieses Verständnis deckt sich auch mit dem entsprechenden Leitfaden der Senats-verwaltung (vgl. Leitfaden Probeunterricht zur Eignungsfeststellung vor der Anmel-dung an einem Gymnasium im Übergangsverfahren von der Primarstufe in die Se-kundarstufe I des Schuljahres 2025/2026), wonach der jeweilige Erwartungshorizont verbindliche Angaben zur Punkteverteilung vorgibt. Weiter heißt es dort, dass im Hinblick auf die Bedeutung der Bewertung der Leistungen im Probeunterricht für eine rechtssichere Bescheidung der Eignung für den gymnasialen Bildungsgang eine gleichförmige und standardisierte Korrektur zu gewährleisten ist. Soweit dort weiter davon die Rede ist, ein Ermessensspielraum sei nicht vorgesehen, bedeutet dies – insbesondere für das Fach Deutsch – indes nicht, dass die Lehrkräfte entsprechend einer maschinellen Auswertung die Aufgaben zu korrigieren haben, sondern dass sie insbesondere keinen Ermessenspielraum haben, mehr Punkte als von der Schulaufsichtsbehörde maximal vorgesehen vergeben zu können. Von einem zugewiesenen weitreichenden prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht ausgehen. Die Korrektur durch die jeweiligen Lehrkräfte stellt vielmehr im Wesentli-chen einen Vollzug der oben genannten Vorgaben dar. Dem Erfordernis einer eigenverantwortlichen Prüfung der Schulaufsichtsbehörde ist mithin hinreichend Rechnung getragen (vgl. dazu Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, PrüfungsR, 8. Aufl. 2022, Rn. 321 m.w.N.).

Soweit der genannte Erwartungshorizont etwa für die Aufgabe 1a im Fach Deutsch angegriffen wird, bei der insgesamt 2 Punkte erzielt werden konnten, weil dort nicht für jede der vier möglichen richtigen Antworten 0,5 Teilpunkte vorgesehen waren, verhilft dies der Antragstellerseite nicht zum Erfolg. Die Vorgabe, 2 Punkte seien zu vergeben, wenn die Antwort komplett richtig ausfalle, 1 Punkt, wenn 3 oder 2 Antworten richtig seien, und 0 Punkte, wenn nur eine der Antworten richtig gegeben werde, verstößt nicht gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe. Es ist fachlich angemessen, Schwellenwerte einzuziehen, die Mindestanforderungen abdecken und Zufallslösungen einschränken. Einerseits ermöglicht das Format der Aufgabenstellung in 1a eine korrekte Lösung allein durch Zufall, andererseits ist das Anforderungsniveau ein geringeres als für die Jahrgangsstufe 6 vorgesehen. Somit kann bei einer überwiegend fehlerhaften Bearbeitung, wenn also nur zwei oder drei Antworten richtig sind, nicht auf das sichere Beherrschen entsprechender Kompetenzen ge-schlossen werden, was jedoch Ziel der Eignungsfeststellung ist.

Unabhängig davon wurden vorliegend bei dieser Aufgabe vier richtige Antworten gegeben und damit die volle Punktzahl erzielt.

Des Weiteren ist für die Ausgestaltung des Probeunterrichts keine spezifische Prüfungsordnung erforderlich (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10. März 2025 – VG 3 L 63/25 –, juris Rn. 22). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Grundsatz der Chan-cengleichheit (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 GG). So handelt es sich bei einem Probeunterricht weder um eine Aufnahmeprüfung (vgl. VGH München, Beschluss vom 25. September 2023 – 7 CE 23.1682 –, juris Rn. 30) noch um eine Prüfung für einen berufsqualifizierenden Abschluss. Sein Bestehen eröffnet den betroffenen Schülerinnen und Schülern keinen Zugang zu einem Beruf. Deshalb liegt kein Ein-griff in die Freiheit der Berufswahl vor und bedarf es keiner den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden Rechtfertigung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – BVerwG 6 C 19/18 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Vielmehr wird durch die jetzt getroffene Entscheidung des Antragsgegners der schulische Werdegang der betroffenen Schülerinnen und Schüler nicht abschließend festgelegt. Insbesondere wird der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht dauerhaft ausgeschlossen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – OVG 3 S 54.20 –, juris Rn. 5; VG Berlin, Beschluss vom 10. März 2025 – VG 3 L 63/25 –, juris Rn. 19). Im Übrigen sind auch keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen noch aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich, dass die Zuteilung der jeweiligen Lehrkräfte gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen hat und nach sachwidrigen Kriterien erfolgt ist. Zudem lässt sich nicht beanstanden, dass die jeweiligen Lehrkräfte so-wohl die Deutsch- als auch die Mathematikaufgaben kontrolliert haben und nach den Angaben des Antragsgegners im Regelfall als Prüfungstandem, bestehend aus einer Grundschullehrkraft und einer Gymnasiallehrkraft, eingesetzt wurden. Eine ausreichende Qualifizierung liegt vor. Das Studium für das Lehramt an Grundschulen um-fasst neben den Bildungswissenschaften auch die Fächer Deutsch und Mathematik (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 des Lehrkräftebildungsgesetzes). Die Struktur des sogenannten Drei-Fächer-Studiums trägt damit sowohl den Anforderungen an das Klassenlehrkraftprinzip und an den Anfangsunterricht als auch den Anforderungen in den Jahr-gangsstufen 5 und 6 Rechnung (vgl. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Fa-milie, Weiterentwicklung des Lehramts an Grundschulen in Berlin, Juni 2024, S. 8). Ebenso schadet es nicht, dass am Probeunterricht und der Korrektur auch für das Gymnasium ausgebildete Lehrkräfte teilgenommen haben. Deren fachliche Qualifikation zur Korrektur von Grundschulaufgaben in Deutsch und Mathematik steht außer Frage.
Offenbleiben kann, ob hier bezüglich einzelner Aufgabenstellungen der Antragsgeg-ner aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes zu einem Überdenkensverfahren hätte aufgefordert werden müssen. Voraussetzung für einen solchen Anspruch auf Durchführung des Überdenkensverfahrens ist zunächst, dass der Prüfling gegen einzelne prüfungsspezifische Wertungen substantiiert Einwendungen erhebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – BVerwG 6 C 19/18 –, juris Rn. 28 m.w.N.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Vielmehr beschränken sich die Rügen auf den Vorwurf, dass bei einigen Aufgabenstellungen ein unzulässiger Beurteilungsspielraum bestehe. Es fehlt jedoch schon im Einzelnen an einer hinreichenden Darlegung dazu, dass bei Vermeidung eines festgestellten Fehlers die erforderliche erneute Beurteilung zu einer erfolgreichen Bewertung führt (st. Rechtsprechung der Kammer, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2013 – VG 3 L 525.13 –, juris Rn. 8 m.w.N.), d.h. hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens 75 Prozent der erreichbaren Bewertungseinheiten jeweils zu erreichen gewesen wären.

Die zeitliche Ausgestaltung des Probeunterrichts begegnet keinen rechtlichen Be-denken. Dessen Prüfungsteil begann um 9:20 Uhr mit einer Gruppenarbeit und bein-haltete zunächst eine Gruppenarbeit bis 10:15 Uhr, wobei die individuelle Bearbeitungszeit 45 Minuten andauerte, gefolgt von einer 10-minütigen Pause. Im Anschluss war von 10:30 bis 11:20 Uhr Teil 2 (Aufgaben im Fach Mathematik) zu bearbeiten,mit 45 Minuten realer Arbeitszeit. Nach der anschließenden Pause mit Zeit für einen Imbiss folgte von 11:40 bis 12:30 Uhr abschließend der Teil 3 ( Aufgaben für das Fach Deutsch) erneut mit 45 Minuten realer Arbeitszeit (vgl. Leitfaden Probeunter-richt zur Eignungsfeststellung vor der Anmeldung an einem Gymnasium im Über-gangsverfahren von der Primarstufe in die Sekundarstufe I des Schuljahres 2025/2026, S. 3 f.). Soweit insoweit gerügt wird, die reale Prüfungszeit von insge-samt 135 Minuten verstoße gegen § 20 Abs. 2 Satz 6 GsVO, wonach Klassenarbeiten in der Regel nicht mehr als zwei Unterrichtsstunden (90 Minuten) dauern, zieht das nicht. Zum einen handelt es sich nicht um Klassenarbeiten in diesem Sinn, son-dern um eine gesonderte, einmalig zu absolvierende Eignungsfeststellungprüfung, sodass die direkte Anwendung der Norm bereits ausscheidet. Zum anderen ist der Regelung auch kein allgemeingültiger Prüfungsgrundsatz dergestalt zu entnehmen, dass Prüfungsarbeiten im Grundschulbereich von mehr als 90 Minuten wegen anzunehmender Überforderung der Kinder unzumutbar sind. Dies gilt schon deshalb, weil auch die Dauer von zwei Unterrichtsstunden nach § 20 Abs. 2 Satz 6 GsVO nur „in der Regel“ gilt. Der Antragsgegner hat durch die konkrete Ausgestaltung mit ausrei-chenden Pausen zwischen den einzelnen Prüfungsteilen auch hinreichend darauf Rücksicht genommen, dass die Kinder einer für sie besonderen Prüfungssituation ausgesetzt waren. Aus denselben Gründen kommt es auch nicht auf § 20 Abs. 2 Satz 8 GsVO an, wonach an einem Tag nur eine Klassenarbeit geschrieben werden darf.

Durchgreifende Rechtmäßigkeitszweifel ergeben sich auch nicht daraus, dass in der vorliegenden Kampagne lediglich 2,6 Prozent der Kinder den Probeunterricht be-standen haben (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 10. März 2025, a.a.O., m.w.N.). In diesem Zusammenhang lässt sich auch nichts dagegen einwenden, dass der Ge-setz- und Verordnungsgeber keine relative Bestehensgrenze eingeführt hat, wie dies etwa bei medizinischen Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) der Fall ist, um den Umstand zu kompensieren, dass sich die Qualität solchen Prüfungsleistung ausschließlich danach beurteilt, wie viele Fragen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Fragen richtig beantwortet wurden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 – 1 BvR 1033/82 –, juris Rn. 72 ff.). So handelt es sich – wie ausgeführt – beim Probeunterricht weder um ein strenges Antwort-Wahl-Verfahren, noch um eine berufsbezogene bzw. Aufnahmeprüfung.

(Es folgt die Kostenentscheidung)

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