Nach welcher gesetzlichen Grundlage können Sie ihr Kind zurückstellen lassen?
§ 42 Abs. 3 SchulG
Wie erreiche ich die Rückstellung für mein Kind?
Gemäß § 42 Abs. 3 SchulG können schulpflichtige Kinder der auf Antrag Erziehungsberechtigten einmalig von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr zurückgestellt werden, wenn der Entwicklungsstand des Kindes eine bessere Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwarten lässt.
Eine Rückstellung kann nur dann erfolgen, wenn eine angemessene Förderung des Kindes in einer Einrichtung der Jugendhilfe erfolgt, sprich: es muss ein Platz in einer Kindertageseinrichtung gesichert sein.
Der Antrag der Erziehungsberechtigten ist zu begründen und soll mit einer schriftlichen Stellungnahme der von ihrem Kind zuletzt besuchten Einrichtung der Jugendhilfe oder Kindertagespflegestelle eingereicht werden.
Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf der Grundlage gutachterlicher Stellungnahmen des zuständigen Schularztes oder des schulpsychologischen Dienstes.
Eine Rückstellung nach dem Beginn des Schulbesuchs ist ausgeschlossen.
Im Ergebnis bedeutet dies:
– Sie müssen einen schriftlichen, begründeten Antrag stellen;
– Sie benötigen eine Stellungnahme der Kindertageseinrichtung;
– Sie müssen für Ihr Kind einen Kitaplatz gesichert haben;
– Ihr Kind muss sich der schulärztlichen Untersuchung unterziehen;
Kinder, für die ein Antrag auf Zurückstellung vorliegt, werden mit Priorität zur schulärztlichen Untersuchung eingeladen und in der Regel ab November bis zum 15. April untersucht, jedoch nicht vor ihrem 5. Geburtstag.
Bis wann kann ich den Antrag auf Rückstellung stellen?
Eine gesetzliche Frist existiert nicht.
Sofern eine Zurückstellung vorerst bei der Grundschulanmeldung nur erwogen wird, weist die Schule in der Regel auf eine Terminvereinbarung beim KJGD und Einreichung des Antrags in der zuständigen Grundschule (in der Regel bis 31. März des Folgejahres) hin.
Was kann ich tun, wenn der Antrag auf Rückstellung abgelehnt wurde?
Die Praxiserfahrung zeigt, dass Rückstellungsanträge in Berlin großzügig entschieden werden.
Sollten Sie in ihrem speziellen Fall dennoch Schwierigkeiten haben, beispielsweise, weil die Kita die Rückstellung nicht befürwortet, oder die Senatsverwaltung den Antrag aus anderen Gründen abgelehnt hat, dürfen Sie sich sehr gerne an mich wenden.
In diesem Fall ist unmittelbar Klage vorm Verwaltungsgericht Berlin zu erheben. Aufgrund der Dringlichkeit wird zudem ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht gestellt werden müssen, damit Sie rechtzeitig bis zum Schuljahresbeginn eine Entscheidung vorliegen haben.
Gerne stehe ich Ihnen zur Verfügung und berate Sie bei diesem wichtigen Anliegen.
Ihre
Rechtsanwältin/ Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Lea Comans
comans@grawert.berlin
schulplatz@grawert.berlin