Sollten Sie eine Ablehnung für einen Schulplatz an Ihrer Wunsch-Grundschule erhalten haben, bedeutet dies in aller Regel einen großen Schreck für Sie und Ihr Kind.
Die gute Nachricht: Die Ablehnung muss nicht das letzte Wort bleiben. Denn es gibt gute Chancen, dass Sie am Ende doch noch Ihren Wunsch-Schulplatz für Ihr Kind in Berlin erhalten. Wie Sie diese Chancen bestmöglich nutzen und realisieren können, erfahren Sie in diesem Beitrag.
3 Wege, wie Sie trotz Ablehnung noch einen Schulplatz für Ihr Kind bekommen können
Im Laufe des Sommers ergeben sich aufgrund unterschiedlicher Gründe, wie beispielsweise:
- Rückstellung
- Umzug
- oder dem Erfolg von Widerspruchs- und gerichtlichen Eilverfahren
in fast allen Fällen noch zahlreiche Schulplätze, die nachträglich für die abgelehnten Bewerber zur Verfügung gestellt werden.
Um Ihnen die Sorgen, den Schreck und das mögliche Unwohlsein direkt etwas zu nehmen, möchte ich Ihnen die nachfolgenden Handlungsoptionen an die Hand geben.
Es gibt drei potenzielle Wege und alle drei setzen voraus, dass Widerspruch eingelegt wird. Diese Wege lauten:
- Nachrückverfahren
- Verfahrensfehler
- Einigung
Diese drei Wege schauen wir uns gleich im Verlauf des Beitrags noch genauer an.
Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid
Sie können binnen eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids Widerspruch gegen diesen einlegen. Ich rate Ihnen, dies unbedingt zu tun, wenn Sie weiterhin im Rennen um einen der begehrten Schulplätze an Ihrer Wunsch-Grundschule in Berlin bleiben möchten.
Sofern Sie keinen fristgerechten Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen, wird dieser bestandskräftig und Sie haben in der Regel keine Chance mehr, einen Schulplatz an dieser Schule zu erhalten.
Sie können den formgebundenen Widerspruch selbst einlegen oder sich bereits hier anwaltlich beraten und rechtlich vertreten lassen.
Für erhöhte Chancen: Lassen Sie sich bei Ablehnung an der Wunsch-Grundschule vom Anwalt helfen
Anders als viele Eltern denken, muss ein Widerspruch grundsätzlich nicht begründet werden. Gleichwohl empfiehlt es sich, in dem Schreiben gute Gründe aufzulisten. Denn nur eine tragende Begründung kann zum Erfolg führen. Hierfür muss die Widerspruchsbegründung darlegen, dass die Behörde einen Fehler bei der Vergabe der Schulplätze begangen hat und sich dieser Fehler auf Ihr konkretes Verfahren ausgewirkt haben kann.
Als Schulrecht-Anwältin kann ich Sie genau hierbei optimal unterstützen. Es ist nicht verwunderlich, dass dies den Mandanten alleine und in der Kürze nicht leicht gelingen kann. Hinzu kommt, dass sie weder eine vollumfängliche Einsicht in die Akte haben, noch das schulrechtliche Fachwissen besitzen.
Sofern Sie den Widerspruch ohne anwaltlichen Beistand einlegen, haben Sie nur eine realistische Chance, einen Schulplatz nachträglich zu erhalten.
Möglichkeit 1, wie Sie trotz Ablehnung einen Schulplatz bekommen können: Nachrückverfahren
Das Nachrückverfahren ist der erste der oben beschriebenen 3 Wege zu einem Schulplatz nach eingelegtem Widerspruch.
Dies läuft in der Praxis in den meisten Fällen wie folgt ab:
Sobald ein Schulplatz nach Ablauf der Widerspruchsfrist frei wird, wird dieser durch das Schulamt nachbesetzt. Es wird ein Losverfahren unter den Widerspruchsführern durchgeführt, eine Rangliste erstellt und jedes Mal, wenn ein Schulplatz frei wird, rückt der nächste Bewerber, der Widerspruch eingelegt hat und auf der entsprechenden Nachrückerposition steht, nach.
Niemand weiß, wann und wie viele Plätze nachträglich frei werden, da dies von Faktoren abhängig ist, die weder das Schulamt noch ein Anwalt einschätzen können. Beispielsweise weiß niemand, ob eine Familie nicht doch kurzfristig umzieht und dadurch ihren Schulplatz wieder abgibt.
Wenn Sie ohne anwaltlichen Beistand Widerspruch einlegen, bleibt Ihnen quasi nichts, außer auf das Losglück zu bauen. Sie werden vom Schulamt nur dann kontaktiert, wenn sie dieses Glück hatten.
Wenn Sie sich nicht alleine auf Ihr Losglück verlassen wollen und Sie das Gefühl haben, dass um den schulrechtlichen Werdegang Ihres Kindes „gepokert“ wird, dann rate ich Ihnen, sich anwaltlich vertreten zu lassen.