Skip links

Sollten Sie eine Ablehnung für einen Schulplatz an Ihrer Wunsch-Grundschule erhalten haben, bedeutet dies in aller Regel einen großen Schreck für Sie und Ihr Kind.

Die gute Nachricht: Die Ablehnung muss nicht das letzte Wort bleiben. Denn es gibt gute Chancen, dass Sie am Ende doch noch Ihren Wunsch-Schulplatz für Ihr Kind in Berlin erhalten. Wie Sie diese Chancen bestmöglich nutzen und realisieren können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

3 Wege, wie Sie trotz Ablehnung noch einen Schulplatz für Ihr Kind bekommen können

Im Laufe des Sommers ergeben sich aufgrund unterschiedlicher Gründe, wie beispielsweise:

  • Rückstellung
  • Umzug
  • oder dem Erfolg von Widerspruchs- und gerichtlichen Eilverfahren

in fast allen Fällen noch zahlreiche Schulplätze, die nachträglich für die abgelehnten Bewerber zur Verfügung gestellt werden.

Um Ihnen die Sorgen, den Schreck und das mögliche Unwohlsein direkt etwas zu nehmen, möchte ich Ihnen die nachfolgenden Handlungsoptionen an die Hand geben.

Es gibt drei potenzielle Wege und alle drei setzen voraus, dass Widerspruch eingelegt wird. Diese Wege lauten:

  1. Nachrückverfahren
  2. Verfahrensfehler
  3. Einigung

Diese drei Wege schauen wir uns gleich im Verlauf des Beitrags noch genauer an.

Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid

Sie können binnen eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids Widerspruch gegen diesen einlegen. Ich rate Ihnen, dies unbedingt zu tun, wenn Sie weiterhin im Rennen um einen der begehrten Schulplätze an Ihrer Wunsch-Grundschule in Berlin bleiben möchten.

Sofern Sie keinen fristgerechten Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen, wird dieser bestandskräftig und Sie haben in der Regel keine Chance mehr, einen Schulplatz an dieser Schule zu erhalten.

Sie können den formgebundenen Widerspruch selbst einlegen oder sich bereits hier anwaltlich beraten und rechtlich vertreten lassen.

Für erhöhte Chancen: Lassen Sie sich bei Ablehnung an der Wunsch-Grundschule vom Anwalt helfen

Anders als viele Eltern denken, muss ein Widerspruch grundsätzlich nicht begründet werden. Gleichwohl empfiehlt es sich, in dem Schreiben gute Gründe aufzulisten. Denn nur eine tragende Begründung kann zum Erfolg führen. Hierfür muss die Widerspruchsbegründung darlegen, dass die Behörde einen Fehler bei der Vergabe der Schulplätze begangen hat und sich dieser Fehler auf Ihr konkretes Verfahren ausgewirkt haben kann.

Als Schulrecht-Anwältin kann ich Sie genau hierbei optimal unterstützen. Es ist nicht verwunderlich, dass dies den Mandanten alleine und in der Kürze nicht leicht gelingen kann. Hinzu kommt, dass sie weder eine vollumfängliche Einsicht in die Akte haben, noch das schulrechtliche Fachwissen besitzen.

Sofern Sie den Widerspruch ohne anwaltlichen Beistand einlegen, haben Sie nur eine realistische Chance, einen Schulplatz nachträglich zu erhalten.

Möglichkeit 1, wie Sie trotz Ablehnung einen Schulplatz bekommen können: Nachrückverfahren

Das Nachrückverfahren ist der erste der oben beschriebenen 3 Wege zu einem Schulplatz nach eingelegtem Widerspruch.

Dies läuft in der Praxis in den meisten Fällen wie folgt ab:

Sobald ein Schulplatz nach Ablauf der Widerspruchsfrist frei wird, wird dieser durch das Schulamt nachbesetzt. Es wird ein Losverfahren unter den Widerspruchsführern durchgeführt, eine Rangliste erstellt und jedes Mal, wenn ein Schulplatz frei wird, rückt der nächste Bewerber, der Widerspruch eingelegt hat und auf der entsprechenden Nachrückerposition steht, nach.

Niemand weiß, wann und wie viele Plätze nachträglich frei werden, da dies von Faktoren abhängig ist, die weder das Schulamt noch ein Anwalt einschätzen können. Beispielsweise weiß niemand, ob eine Familie nicht doch kurzfristig umzieht und dadurch ihren Schulplatz wieder abgibt.

Wenn Sie ohne anwaltlichen Beistand Widerspruch einlegen, bleibt Ihnen quasi nichts, außer auf das Losglück zu bauen. Sie werden vom Schulamt nur dann kontaktiert, wenn sie dieses Glück hatten.

Wenn Sie sich nicht alleine auf Ihr Losglück verlassen wollen und Sie das Gefühl haben, dass um den schulrechtlichen Werdegang Ihres Kindes „gepokert“ wird, dann rate ich Ihnen, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

Jetzt anfragen

Möglichkeit 2, wie Sie trotz Ablehnung einen Schulplatz bekommen können: Verfahrensfehler

Die anwaltliche Vertretung bringt den großen Vorteil mit sich, dass bereits mit Einlegung des Widerspruchs Akteneinsicht beantragt wird. Im Wege einer vollumfänglichen Akteneinsicht kann das Vergabeverfahren auf Verfahrensfehler überprüft werden.

In vielen Fällen lässt sich ein solcher Verfahrensfehler bzw. mögliche Verfahrensfehler finden. Aufgrund eines solchen Verfahrensfehlers besteht nunmehr die Chance, dass zusätzliche Schulplätze geschaffen werden müssen.

Merke: Plätze, die besetzt wurden und nachträglich frei werden, werden nachbesetzt. D. h. die Anzahl der Schulplätze bleibt bestehen. Findet man jedoch einen Verfahrensfehler, d. h. ein Kind wurde zu Unrecht aufgenommen, führt dies dazu, dass das Kind diesen Schulplatz behalten darf und als Ausgleich für diesen Fehler ein zusätzlicher Schulplatz zur Verfügung gestellt wird.

Viele Eltern glauben hier irrtümlich, dass dem Kind der Schulplatz weggenommen werden könnte und haben Skrupel. Ihre Menschlichkeit ist wunderbar, doch ist Ihre Sorge nicht nötig.

Auf den Widerspruch folgt ein sog. Widerspruchsbescheid. Viele Eltern warten vergeblich den ganzen Sommer über auf diesen Bescheid.

Achtung: In den meisten Fällen erfolgt der Widerspruchsbescheid nicht vor der Einschulung. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn es gibt keine Frist, bis wann über den Widerspruch zu entscheiden ist.

Aus diesem Grund ist in manchen Situationen ein gerichtliches Eilverfahren geboten.

Gerichtliches Eilverfahren einleiten: Wann ergibt es für Sie Sinn?

Das gerichtliche Eilverfahren läuft parallel zum Widerspruchsverfahren und hat den Zweck, eine schnelle gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Auch ist das Verwaltungsgericht der Ort, an dem zusätzliche Schulplätze ausgesprochen werden.

Das gerichtliche Eilverfahren kann bereits zeitgleich mit Einlegung des Widerspruchs erfolgen. Als routinierte Anwältin weiß ich, wann es an der Zeit ist, einen gerichtlichen Eilantrag (Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz) bei Gericht einzulegen und berücksichtige hierbei den Umstand, dass das Verwaltungsgericht Berlin nicht unnötig belastet wird und Ihnen zudem kein unnötiges oder unbekanntes/überraschendes Prozesskostenrisiko entsteht.

Sofern das Verwaltungsgericht den vorgetragenen Verfahrensfehler anerkennt, gibt es als Ausgleich hierfür einen weiteren Schulplatz. Hat die Verfahrensakte mehrere potenzielle Fehler aufgezeigt und werden diese in Gänze anerkannt, gibt es pro anerkannten Verfahrensfehler einen Schulplatz.
Wichtig: Nur weil ich diesen Fehler für Sie vortrage, heißt dies nicht, dass ich den Schulplatz direkt für Sie bekommen können. Im Einzelfall, ja. Ist dies aber ein Fehler, der sich auch auf das Verfahren anderer Kinder ausgewirkt haben kann und diese Kinder ebenfalls einen gerichtlichen Eilantrag gestellt haben, werden diese Schulplätze unter den gleichrangigen Bewerbern auch vor Gericht verlost, sofern die Anzahl der Antragsteller die Anzahl der zusätzlichen Schulplätze übersteigt.

Achtung: Auch wenn es sich um ein gerichtliches Eilverfahren handelt, bedeutet dies nicht, dass Sie alsbald eine Entscheidung haben. Beim Verwaltungsgericht häufen sich zahlreiche Schulplatzverfahren im Sommer.

Diese wollen alle mit der gebotenen Sorgfalt bearbeitet werden. Da liegt es auf der Hand, dass auch hier eine Weile vergehen kann, bis eine Entscheidung vorliegt. Das Verwaltungsgericht entscheidet aber insbesondere in Grundschulverfahren in der Regel immer bis zur Einschulung. Im „schlimmsten Fall“ einen Tag vorher.

Seien Sie sich dieses Nervenkitzels bitte bewusst. Aber lieber eine Aufregung mit gutem Ende, als aus Angst vor der Aufregung sich selbst das gute Ende zu nehmen.

Möglichkeit 3, wie Sie trotz Ablehnung einen Schulplatz bekommen können: Einigung

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, dass man sich mit dem Schulamt einigt. Dieser Weg wird “Vergleich” genannt.

Ein Vergleich zwischen Schulamt und uns kann jederzeit auf Bemühen des Schulamts erfolgen. Hierbei kann für Sie bei Bedarf als verlässlicher und lösungsorientierter Partner unterstützen.

Wünschen Sie sich Unterstützung? Ich berate Sie gerne individuell

Sofern Sie sich nicht nur auf das Glück verlassen möchten, rate ich Ihnen zur anwaltlichen Vertretung gegen die Ablehnung an Ihrer Wunsch-Grundschule.

Im Rahmen der anwaltlichen Vertretung stehen Ihnen parallel alle drei Wege:

  1. Nachrücken
  2. zusätzliche Schulplätze aufgrund von Verfahrensfehler
  3. Einigung

zur Verfügung. Somit sind Ihre Chancen, doch noch einen Schulplatz an der Wunschgrundschule zu erhalten, deutlich höher…und Sie überlassen nichts dem Zufall.

Der Widerspruch richtet sich auch gegen die Ablehnung an der Zweit- und Drittwunsch-Schule, sofern alle Schulen in einem Bescheid abgelehnt wurden.

Gerne können Sie mich direkt beauftragen oder Sie vereinbaren vorab eine Erstberatung bzw. ein kostenfreies kurzes Informationsgespräch.

Ihre Rechtsanwältin/ Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Kanzlei Grawert
Lea Comans

Jetzt anfragen