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In der Regel erfolgt der Übergang auf die weiterführende Schule von der 6. zur 7. Klasse (Ausnahme: Wechsel zur 5. Klasse an ein grundständiges Gymnasium).

Die Eltern können wählen, ob sie für ihr Kind den Besuch einer Integrierten Sekundarschule (ISS) oder eines Gymnasiums wünschen. Zwar erfolgt durch die Grundschule eine Förderprognose, in der auch die Schulform für das jeweilige Kind empfohlen wird, doch stellt dies eben nur eine Empfehlung dar. Erhebliche Bedeutung besitzt allerdings die Durchschnittsnote der Förderprognosen, wenn es an einer Schule zu einer Übernachfrage kommt und ein Auswahlverfahren unter den Bewerbern stattfinden muss.

Eine Übernachfrage ist in den meisten Fällen die Regel. Gibt es mehr Bewerber als Schulplätze, müssen die zur Verfügung stehenden Schulplätze nach den gesetzlichen Vorgaben vergeben werden.

Vorab werden bis zur gesetzlichen Höchstzahl Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen.

Sodann werden bis im Umfang von bis zu 10 Prozent der vorhandenen Schulplätze sog. Härtefälle berücksichtigt. Ein besonderer Härtefall muss bereits bei der Anmeldung dargelegt werden.

60 Prozent der Schulplätze werden nach Aufnahmekriterien vergeben, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden. Die Durchschnittsnote der Förderprognose wird an vielen Schulen als Auswahlkriterium herangezogen. Demnach werden die Schulplätze an die Leistungsbesten in absteigender Reihenfolge vergeben.

30 Prozent der Schulplätze werden durch Los vergeben. Soweit Geschwisterkinder weder als Härtefall berücksichtigt wurden, noch über das Kriterienkontingent aufgenommen wurden, sind sie vorrangig aufzunehmen, sofern die Geschwisterkinder im selben Haushalt leben.

Sollten Sie für Ihr Kind im Zuge des Auswahlverfahrens keinen Schulplatz erhalten, ergeht ein Ablehnungsbescheid. Gegen diesen Ablehnungsbescheid können Sie binnen eines Monats nach Erhalt Widerspruch einlegen.

Ziel des Widerspruchsverfahrens ist es, dass sog. Verfahrensfehler nachgewiesen werden. Das bedeutet, dass der Verwaltungsvorgang offenbart, dass Kinder zu Unrecht einen Schulplatz erhalten haben, beispielsweise vorab fehlerhaft Schulplätze an Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vergeben worden sind, Härtefälle fehlerhaft angenommen worden sind, oder unzulässige Auswahlkriterien angewendet worden sind.

Da die Ablehnungsbescheide erst sehr spät erlassen werden und der erste Schultag naht, ist es mittlerweile geboten, zeitnah, wenn nicht sogar zeitlich mit Einlegung des Widerspruchs, einen gerichtlichen Eilantrag bei Gericht zu stellen. Das gerichtliche Eilverfahren läuft parallel zum Widerspruchsverfahren und bringt den Vorteil mit sich, dass eine alsbaldige Akteneinsicht gewiss ist und das Verfahren möglichst zeitnah – idealerweise bis zum ersten Schultag – gerichtlich entschieden wird.

Sofern das Gericht Verfahrensfehler anerkennt oder solche selbst im Wege des Amtsermittlungsgrundsatzes entdeckt, werden zusätzliche Schulplätze zur Verfügung gestellt.

Gerne berate ich Sie im Vorfeld zur Anmeldung und selbstverständlich auch im Falle eines ablehnenden Bescheids.

Ihre Rechtsanwältin/ Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Kanzlei Grawert
Lea Comans

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