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Fast jeder wird es kennen: Man bekommt nach langer Zeit des Wartens ein Prüfungsergebnis zurück und ist von dem „schlechten“ Ergebnis überrascht.

In manchen Fällen wird man seine eigene Leistung fehleingeschätzt haben. Das kommt vor. Doch hin und wieder kann es vorkommen, dass dem Prüfer Fehler bei der Bewertung der Leistung unterlaufen. Genau hier liegt die Chance, eine Prüfung anzufechten.

Niemand ist fehlerfrei. Prüfern/ Lehrern steht bei der Bewertung von Leistungen ein Bewertungsspielraum zu, in dessen Rahmen sich eine Note bewegen kann.

Aber auch in diesem Rahmen sind Regeln einzuhalten, die man juristisch überprüfen lassen kann und im Ergebnis entweder zu einer besseren Bewertung oder aber zu einem erneuten Prüfungsversuch führen können.

Eine einzelne Note ist grundsätzlich nicht anfechtbar. Möchten Sie sich gegen eine bestimmte Einzelnote zur Wehr setzen, steht Ihnen lediglich die sog. Beschwerde zur Verfügung, die Sie idealerweise schriftlich verfassen und dem Prüfer zukommen lassen. Auch Halbjahreszeugnisse sind grundsätzlich nicht mittels eines Widerspruchs anfechtbar. Eine berechtigte Ausnahme besteht jedoch dann, wenn dieses Zeugnis eine besondere Bedeutung und damit Wirkung hat, beispielsweise bei dem Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6. Dieses dient der Bewerbung für die weiterführende Schule.

Ansonsten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, gegen das Endzeugnis/Jahresabschlusszeugnis Widerspruch einzulegen, um dessen Zeugnisnoten rechtlich überprüfen zu lassen.

Gerne berate ich Sie hinsichtlich der Anfechtung von Noten.

Ihre Rechtsanwältin/ Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Kanzlei Grawert
Lea Comans

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