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Ausfüllen des Umschulungsantrags

Immer häufiger melden sich im Sommer und Herbst Eltern bei mir und bitten um eine Beratung hinsichtlich des Ausfüllens des Antrags an den Schulträger zur Aufnahme eines Kindes in eine neue öffentliche Grund- oder Gemeinschaftsschule.

Diese Eltern wünschen sich, dass ihr Kind die aktuelle Grundschule nicht mehr besuchen muss und stattdessen an der von ihnen gewünschten Grundschule einen Schulplatz bekommt.

Die Angst, etwas „falsch“ auszufüllen, ist bei vielen Eltern groß. Sie möchten sicher keinen Fehler machen und ihrem Kind bei einer glücklichen Schullaufbahn nicht im Wege stehen.

In diesem Beitrag zeige ich Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie den Antrag richtig ausfüllen, damit die Aufnahmechancen Ihres Kindes maximiert werden.

Kostenfreie Anleitung zum Ausfüllen des Formulars einer neuen Grundschule

Immer stärker kam in mir die Stimme auf, dass Eltern hierfür in den meisten Situationen keine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen sollten. In Zeiten wie diesen, in denen alles teurer wird, ist es mir erst recht ein Herzensanliegen, dass ich so viele Eltern wie möglich bei dem Ausfüllen des Ummeldeantrags zur Grundschulaufnahme unterstützen kann.

Wenn ihr Kind regulär schulpflichtig wird, oder sie ihr Kind vorzeitig einschulen möchten (sog. Kannkinder), erhalten Sie den oben bereits verlinkten Anmeldebogen.

Hier nun die wichtigsten Hinweise zur korrekten Ausfüllung. Die Informationen sind nicht abschließend. Sofern Sie darüber hinaus im Einzelfall Beratungsbedarf sehen, können Sie gerne zusätzlich eine Erstberatung in Anspruch nehmen. In den meisten Fällen wird dies aber nicht nötig sein.

Hier nun die Hinweise zur korrekten Ausfüllung:

1. “Schulauswahl” ausfüllen

Ich/Wir beantrage/n die Aufnahme meines/unseres Kindes in die

  1. Erstwunsch
  2. Zweitwunsch
  3. Drittwunsch

Zweitwunsch (bitte auf Rückseite oder Extrablatt begründen), Drittwunsch (bitte auf Rückseite oder Extrablatt begründen)

An dieser Stelle können Sie bis zu drei Wunschschulen angeben. Wenn es sich bei Ihrer Wunschschule um eine Staatliche Europaschule Berlin (SESB) handelt, notieren Sie dies, indem Sie nach der Schule noch den Zusatz “(SESB)” notieren.

Sie sind nicht verpflichtet, drei Schulen anzugeben. Es schadet allerdings keineswegs, mehrere Grundschulen anzugeben. Hier haben Eltern häufig die Befürchtung, dass das Schulamt ohne Berücksichtigung des Erstwunsches, dem Wunsch nach der Zweitwunschschule entsprechen könnten, da dort mehr Platz zur Verfügung stehen könnte. Diese Angst ist unbegründet. Die Wünsche stellen nicht ohne Grund ein Ranking dar.

Was beachten, wenn Sie für Ihr Kind den Besuch einer Privatschule in Betracht ziehen?

Sofern Sie den Besuch einer Privatschule in Betracht ziehen, müssen Sie die Privatschule an dieser Stelle des Formulars nicht nennen. Die privaten und staatlichen Schulaufnahmeverfahren verlaufen getrennt voneinander. Sie können sich um einen privaten Schulplatz bemühen und zugleich am staatlichen Auswahlverfahren teilnehmen.

Achtung: Wenn Sie einen privaten Schulplatz erhalten haben, dann zunächst einmal – Herzlichen Glückwunsch! Möchten Sie sich dennoch die Möglichkeit offenhalten, dass ihr Kind einen Schulplatz an der gewünschten anderen staatlichen Grundschule erhält, dann teilen Sie nach Unterzeichnen des privaten Schulvertrags dem für Sie zuständigen Schulamt zwingend mit, dass Sie trotz der Annahme des privaten Schulplatzes wünschen, dass Ihr Kind an dem staatlichen Auswahlverfahren für die Vergabe der Grundschulplätze berücksichtigt wird.

2. ”Gründe” ausfüllen

An dieser Stelle im Formular ist besondere Achtsamkeit geboten, denn die Nennung der richtigen Gründe ist für das weitere Verfahren von großer Bedeutung.

Betrachten wir zunächst das Feld:

“Stark ausgeprägte Beziehung zu anderen Kindern (insbesondere zu Geschwistern)”

Zu Recht gehen hier zahlreiche Eltern davon aus, dass es ausreicht, wenn man beispielsweise notiert, dass der Cousin oder der beste Freund/die beste Freundin die Schule bereits besuchen oder aber die Schule besuchen werden.

Achtung: Sie müssen an dieser Stelle allerdings umfangreich begründen, wenn Sie möchten, dass Ihre Gründe Gehör finden. Dies liegt nicht daran, dass die zuständigen Mitarbeiter des Schulamts Ihnen ihr Glück nicht gönnen, sondern an der strengen Rechtsprechung diesbezüglich.

Wenn es sich um ein tatsächliches Geschwisterkind handelt, dann haben Sie den rechtlich stärksten Grund, dass Ihr Kind bei der Vergabe der noch zur Verfügung stehenden Plätze einen Schulplatz erhalten kann.

Was kann ich tun, wenn es sich dabei nicht um ein Geschwisterkind handelt?

Wenn es sich um ein anderes Kind handelt und es ihnen um die stark ausgeprägte Bindung zu diesem anderen Kind geht, dann greifen Sie bitte unbedingt zu einem Beiblatt und begründen Sie diesen Punkt dahingehend genauer:

  1. Warum die Kinder eine stark ausgeprägte Beziehung zueinander haben. Nennen Sie konkrete Beispiele. Hier geht es in Ihr Privatleben. Der Leser muss hinterher die Möglichkeit haben, sich bildlich vorstellen zu können, dass diese Kinder eine starke Bindung zueinander haben.
  2. Seit wann diese Bindung zueinander besteht.
  3. Warum diese Beziehung in diesem Maß nicht mehr bestehen kann, wenn die Kinder nicht gemeinsam eine Schule besuchen.

Wenn Sie diese Punkte berücksichtigen, gehen Sie auf die Kriterien ein, die das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg stets kritisch prüfen und bewerten.

An dieser Stelle ist es mir wichtig, Ihnen mitzuteilen, dass die Anforderungen an das Kriterium 3 besonders hoch sind, sodass in der Praxis kaum eine „starke Beziehung“ in dem geforderten Maß angenommen wird, wenn es sich nicht um Geschwisterkinder handelt.

Geben Sie aber nicht jetzt schon auf! Schreiben Sie es trotzdem auf, damit man es in einem späteren Verfahren nutzen kann, um Ihnen gegebenenfalls nachträglich zum Erfolg zu verhelfen.

Hinweis: Bitte erfinden Sie keine angeblich stark ausgeprägte Beziehung zu einem anderen Kind. Der Weg auf die Wunschschule ist ohne ein Geschwisterkind oder starke Bindung zu einem anderen Kind, keineswegs gesperrt! Es gibt gute Chancen dennoch einen Platz zu erhalten. Im regulären Verfahren oder durch ein späteres Widerspruchs- oder gerichtliches Verfahren, welches ich gerne für Sie führe.

3. “Schulprogramm/ Fremdsprache/ offener; gebundener Ganztag” ausfüllen

Bitte setzen Sie hier unbedingt ein Kreuz vor dem „Schulprogramm“. Die auf dem Antrag dargestellten Gründe stellen ein Ranking dar und aus diesem Grund werden nach Aufnahme der Geschwisterkinder alle Kinder gleichrangig berücksichtigt, die sich das Schulprogramm der Schule gewünscht haben.

Gerne können Sie in dem vorgegebenen Feld noch stichwortartig einen Grund nennen, weshalb Sie sich das Schulprogramm wünschen. Es ist aber nicht erforderlich, dass Sie sich hier die Finger wund schreiben, was manche Eltern tun. Bitte nicht. Es liest sich im Ergebnis wahrscheinlich eh niemand durch und füllt unnötig die Verwaltungsakte und raubt Ihnen kostbare Lebenszeit.

Die erste Fremdsprache können Sie ebenfalls ankreuzen, wenn dies bei Ihnen relevant sein sollte.

Bitte kreuzen Sie auch an, ob Sie den Besuch einer gebundenen oder offenen Ganztagsschule als Grund ansehen.

4. “Betreuungserleichterung” ausfüllen

An dieser Stelle sollten Sie ebenfalls detailliert darlegen, weshalb es für Sie eine Betreuungserleichterung darstellen würde, wenn Ihr Kind die gewünschte Schule besuchen würde.

Da im Gesetz als Regelbeispiel berufliche Erfordernisse genannt sind, sollten Sie diese auch umfangreich begründen. Beispielsweise durch Beschreibung eines Tagesablaufs mit Zeiteinheiten, wenn ihr Kind die zuständige Schule besuchen müsste und den zeitlichen Vorteil, wenn Ihr Kind die gewünschte andere Schule besuchen würde.

5. “Sonstige Gründe” angeben

Schön, dass es diese Rubrik auf dem Anmeldebogen gibt. Aber leider gibt es hierfür rechtlich keinen Raum.

Das Gesetz kennt als Gründe nur die oben aufgeführten Gründe. Alle anderen Gründe dürfen bei der Vergabe der Schulplätze nicht berücksichtigt werden.

Wichtig: Viele Eltern übersehen, dass der Zweitwunsch und der Drittwunsch gesondert begründet werden müssen. Auch hier gelten nur die oben dargelegten Gründe.

Haben Sie noch offene Fragen oder sind unsicher?

Sollten Sie eine Beratung wünschen, die sich ganz individuell mit Ihrer Situation beschäftigt, dann können Sie gerne einen Termin zur Erstberatung mit mir vereinbaren. Andernfalls wünsche ich Ihnen viel Erfolg und auch Glück, dass Sie den gewünschten Schulplatz für Ihr Kind erhalten.

Die meisten Bezirke versenden die Bescheide (Ablehnungsbescheid oder Aufnahmebescheid) im Mai vor der Einschulung. Sollten Sie dann einen Ablehnungsbescheid erhalten, ist dies schade und sorgt sicher erst einmal für ein Unwohlsein.

Keineswegs ist diese Ablehnung aber endgültig! Es gibt sehr gute Wege, doch noch den gewünschten Schulplatz zu erhalten.

Kontaktieren Sie mich in diesem Fall gerne und wir besprechen gemeinsam das weitere Vorgehen – das Widerspruchsverfahren.

Ihre Rechtsanwältin/ Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Kanzlei Grawert
Lea Comans

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