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Häufig gestellte Fragen

In der Regel nehmen wir keinem anderen Kind den Schulplatz weg, wenn das Verfahren erfolgreich ist. Wird dem Antrag auf Zuweisung eines Schulplatzes entsprochen, liegt dies in der Regel daran, dass das Aufnahmeverfahren fehlerhaft durchgeführt wurde. Als Ausgleich hierfür wird das Land Berlin verpflichtet, einen zusätzlichen Schulplatz an der Schule zu schaffen.

Das ist allerdings anders, wenn im Wege des Verfahrens ein sog. Scheinanmelder entdeckt wird. Hierbei handelt es sich um ein Kind, bei dem die Eltern bei der Anmeldung zum Schein angeben, dass sie in dem Einschulungsbereich der gewünschten Schule wohnen, tatsächlich jedoch außerhalb des Einschulungsbereichs wohnen.

Nein, Sie haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Klasse. Die Aufteilung der Kinder in die verschiedenen Klassen ist innerorganisatorisches Recht, das der Schulleitung obliegt. Sie können aber den Wunsch nach einer bestimmten Klasse bei der Schule äußern.
Das Schulgesetz gibt die Vergabekriterien in § 55 a Absatz 2 SchulG abschließend vor. Danach gilt als anzuerkennender Grund:

  • der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde
  • die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule wünschen oder
  • der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse.
  • Im Übrigen entscheidet das Los.

Darüber hinaus dürfen keine anderen Gründe anerkannt werden. Einen sog. Härtefallantrag gibt es im Bereich der Grundschulaufnahme nicht. Oftmals wird hier den Sachbearbeitern der Schulämter ungerechtfertigt vorgeworfen, dass das persönliche Schicksal diese nicht berühren würde. Die Sachbearbeiter dürfen die manchmal harten Schicksalsschläge und Gegebenheiten nicht berücksichtigen.

Sie müssen den Wunsch nach dem Schulprogramm derzeit nicht begründen. Im § 55 a Absatz 2 SchulG heißt es, dass sich die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule wünschen.

Dort heißt es hingegen nicht, dass Sie diesen Wunsch auch begründen müssen. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich entschieden, dass der Wunsch nach dem Schulprgramm oder sonstigem Angebot dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Erziehungsberechtigten das Kreuz an der jeweiligen Stelle gesetzt haben.

Sie dürfen aber gerne mit ein paar Zeilen oder stichwortartig begründen, warum Sie sich das jeweilige Programm/Angebot wünschen.

Das Widerspruchsverfahren endet mit einem sog. Widerspruchsbescheid oder Abhilfebescheid. Es gibt keine Frist, bis wann eine Behörde über einen Widerspruch zu entscheiden hat. Viele Eltern warten daher vergeblich auf eine schriftliche Rückmeldung des Schulamts bis zur Einschulung. Sie werden vom Schulamt in der Regel nur dann eine Rückmeldung bis zur Einschulung erhalten, sofern Sie Glück hatten und im Wege eines Nachrückverfahrens einen Schulplatz für Ihr Kind erhalten. Sollten Sie kein Losglück haben, werden Sie vom Schulamt in der Regel keine Rückmeldung (bis zur Einschulung) erhalten.

Wenn Sie anwaltlich vertreten sind, ist dies ebenso kein Garant, dass man vom Schulamt zeitnah schriftlich eine Rückmeldung auf Schreiben erhält, was unter anderem sicherlich auch dem hohen Arbeitsaufkommen im Sommer geschuldet ist. Als Rechtsanwältin weiß ich, wann es an der Zeit ist das Verwaltungsgericht im Wege eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz (sog. Eilverfahren) zu bemühen, um (idealerweise) bis zur Einschulung eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu erhalten.

Das Verwaltungsgericht Berlin leistet im Sommer wie alle Beteiligten im Bereich der Schulaufnahmeverfahren Höchstleistung. Insbesondere im Rahmen der Grundschulaufnahmen hat das Verwaltungsgericht in den letzten Jahren in der Regel bis zur Einschulung entschieden. Die Kammern sind sehr bemüht die Verfahren rechtzeitig zu entscheiden. Es geht hier schließlich um die Kleinen.
Mir ist während meiner bisherigen Tätigkeit noch nie zu Ohren gekommen, dass ein Kind schultechnisch zu kämpfen hatte, weil seine Eltern einen Schulplatz eingeklagt haben. Man bedenke an dieser Stelle auch, dass sich ein Widerspruchs- und Gerichtsverfahren nicht gegen die Schule/Schulleitung wendet, sondern der Gegner das Land Berlin ist.
In diesem Fall muss ihr Kind auf die zuständige Einzugsschule gehen, es sei denn, Sie haben sich anderweitig um einen Schulplatz bemüht (z. B. Privatschule).

Beachten Sie bitte, dass Sie stets die Möglichkeit haben, drei Wunschschulen anzugeben. Je mehr Grundschulen Sie angeben, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass ihr Kind die Einzugsschule nicht besuchen muss.

Nein. Sofern Sie sich in der Tat mehr als eine Schule für Ihr Kind vorstellen könnten, geben Sie diese im Rahmen der Anmeldung bitte unbedingt an.
Nein. Der Wunsch nach einer Aufnahme an einer Privatschule läuft separat. Das private Schulaufnahme ist vom staatlichen Schulaufnahme zu trennen. Dem Wunsch nach einer Aufnahme an der Privatschule müssen Sie daher nicht auf dem Anmeldebogen notieren. Sofern Sie aber einen Schulplatz an einer Privatschule annehmen, wird die Privatschule das zuständige Schulamt darüber informieren. Sofern Sie weiterhin am staatlichen Schulaufnahme berücksichtigt werden wollen und an einem Schulplatz an der staatlichen Erst- , Zweit- oder Drittwunschschule interessiert sind, teilen Sie dies dem zuständigen Schulamt bitte unbedingt schriftlich mit.
Zunächst müssen die Kinder aus dem jeweiligen Einschulungsbereich einen Schulplatz an der Schule erhalten. Sofern dann noch Plätze frei sein sollten, werden diese Plätze zunächst an Kinder aus einem anderen Einschulungsbereich vergeben, die bereits ein Geschwisterkind an der Schule haben. Sofern die Anzahl der Geschwisterkinder die Anzahl der freien Schulplätze übersteigt, wird ein Losverfahren durchgeführt. Geschwisterkinder, die dann kein Losglück hatten, können im Wege des Widerspruchsverfahrens einen Schulplatz an der Schule erhalten. Als Geschwisterkind lohnt es sich besonders zu kämpfen. Gerne unterstütze ich Sie dabei!
Nein.
Die Schulleitungen der Grundschulen führen das Vergabeverfahren nicht durch, sondern das zuständige Schulamt. Die Schulleitungen können Ihnen diesbezüglich nicht weiterhelfen.

Erst mit Schulbeginn können Ihnen die Schulleitungen wieder weiterhelfen. Nach der Einschulung sind die Schulleitungen wieder für die Schulaufnahme zuständig.