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Viele Eltern wünschen sich für ihr Kind die Aufnahme an einer Staatlichen Europaschule Berlin (SESB). Anders als bei herkömmlichen Grundschulen setzt die Aufnahme an einer SESB voraus, dass das Kind den sprachlichen Anforderungen der Schule genügt.

Was aber tun, wenn Ihr Kind die Sprachprüfung nicht erfolgreich besteht oder in den weiteren Schritten des Aufnahmeverfahrens durchfällt und deshalb von der SESB abgelehnt wird?

In diesem Beitrag kläre ich über die Auswahlkriterien von SESB-Schulen auf und was Eltern im Falle eines Nichtbestehens tun können, um mit erhöhter Wahrscheinlichkeit doch noch einen Platz für Ihr Kind zu bekommen.

Die Kriterien, um auf der SESB aufgenommen zu werden

Um die sprachlichen Kompetenzen des Kindes zu überprüfen, muss sich das Kind einem Sprachtest durch die SESB unterziehen. Nur im Falle des Bestehens des Sprachtests darf ein Kind am Vergabeverfahren der Schulplätze für die SESB berücksichtigt werden.

Zu Beginn des Jahres erhalten die Kinder, welche den Sprachtest nicht bestanden haben, einen schriftlichen Bescheid. Nicht selten sind Eltern über das Nichtbestehen entsetzt und können das Ergebnis nicht begreifen.

Das Nichtbestehen bedeutet keineswegs, dass Ihr Kind die Sprache schlecht beherrscht. Es bedeutet lediglich, dass ihr Kind die erforderlichen Punkte nicht erreicht hat.

Die SESB nimmt nämlich im Rahmen der Einschulung ausschließlich Kinder auf, die entweder:

  1. Deutsch oder die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen oder
  2. Bilinguale Kinder, die die Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen.

Muttersprachliche Kenntnisse hat, wer im Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht, annähernd muttersprachliche Kenntnisse hat, wer mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht.

Es ist durchaus denkbar, dass Ihr Kind die erforderlichen Punkte (80/60) nur knapp nicht erreicht hat. Genau in diesen Fällen sollten Sie in Betracht ziehen, gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einzulegen.

Widerspruch einlegen gegen den Ablehnungsbescheid der SESB wegen Nichtbestehens im Sprachtest

Die SESB ist bei der Durchführung des Sprachtests an gewisse Verfahrensregeln und prüfungsrechtliche Grundsätze gebunden. Im Rahmen einer umfangreichen Akteneinsicht kann überprüft werden, ob diese Regeln seitens der SESB eingehalten worden sind.

Die Personen, die den Test durchführen, sind auch nur Menschen und Menschen machen hin und wieder Fehler. Deshalb ist es nicht auszuschließen, dass die Bewertung nicht anhand des vorgegebenen Bewertungsmaßstabs erfolgte und Ihr Kind fehlerhaft bewertet worden ist.

Nach Bestehen des Sprachtests: Was sind die weiteren Aufnahmekriterien der SESB?

Besteht ein Kind den Sprachtest, wird es an dem Auswahl- und Aufnahmeverfahren der SESB berücksichtigt. Da es oftmals mehr Bewerber als verfügbare Schulplätze gibt, ist ein Auswahlverfahren nach den gesetzlichen Kriterien des § 3 Absatz 7 AufnahmeVO-SbP durchzuführen.

Das bedeutet konkret: 

Übersteigt die Zahl geeigneter Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl getrennt nach drei Sprachgruppen.

Die Aufnahme richtet sich in jeder Sprachgruppe nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:

  1. Kinder, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden
  2. Kinder, die gemäß § 42 Absatz 1 des Schulgesetzes schulpflichtig werden und
  3. Kinder, die nach einer Rückstellung gemäß § 42 Absatz 3 des Schulgesetzes angemeldet werden.

Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet innerhalb des jeweiligen Kontingents das Los.

Das bedeutet, dass zunächst alle Geschwister aufzunehmen sind und die übrigen Plätze unter den Bewerbern verlost werden, welche den Sprachtest bestanden haben.

Sofern Sie kein Losglück haben sollten, werden Sie einen Ablehnungsbescheid erhalten.

Was Sie tun können, wenn Sie kein Losglück hatten

Das fehlende Losglück scheint für Sie wie Pech zu wirken. Doch gegen dieses Pech können Sie vorgehen. Mittels eines Widerspruchsverfahrens kann überprüft werden, ob das gesamte Auswahl- und Aufnahmeverfahren rechtmäßig durchgeführt worden ist.

Diese umfangreiche Prüfung erstreckt sich auf sämtliche Bewerber. Haben die am Auswahlverfahren beteiligten Kinder tatsächlich den Sprachtest bestanden und wenn ja, wurde das Auswahlverfahren entsprechend der oben dargelegten Aufnahmeregel durchgeführt?

Das eigene Pech beruht hin und wieder auf dem Glück der anderen – Glück gehabt zu haben. Aber nicht jedes Pech muss Pech bleiben. Verhelfen Sie sich zum Glück – legen Sie Widerspruch ein und lassen Sie das Glück anderer überprüfen, damit es am Ende noch mehr Glückliche gibt.

Gerne stehe ich Ihnen hierbei zur Verfügung!
Kontaktieren Sie mich noch heute, damit wir uns gemeinsam Ihre individuelle Situation anschauen können.

Ihre Rechtsanwältin/ Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Kanzlei Grawert
Lea Comans

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