Im Schulalltag ist es – wie in allen Lebensbereichen – denkbar, dass es zu gewissen Konfliktsituationen oder zu Fehlverhalten von Schülerinnen und Schülern kommt.
Der Schule obliegt neben dem Bildungsauftrag auch ein Erziehungsauftrag. Das SchulG verpflichtet Lehrkräfte und Schulen, den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule im Sinne der Ordnung, des Schutzes und der Förderung des Leistungswillens der Schülerinnen und Schüler zu erfüllen.
Was ist der Unterschied zwischen Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen?
Die Schule ist angehalten, bei Störungen im Unterrichtsbetrieb, bei Pflichtverletzungen oder bei anderen Konflikten zunächst auf erzieherische Maßnahmen zurückzugreifen. Diese sogenannten Einwirkungen zielen darauf ab, pädagogisch zu wirken und ein Fehlverhalten auf angemessene Weise zu korrigieren. Dazu zählen z. B.:
- Eintrag ins Klassenbuch
- ein Gespräch zwischen Lehrer, Schüler und Eltern
- die zeitweise Wegnahme von Gegenständen
- mündliche oder schriftliche Missbilligung
- gemeinsame Regeln und Absprachen
Wenn solche Maßnahmen keine Lösungen bringen oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen, kann die Schule Ordnungsmaßnahmen verhängen.
Was sind Ordnungsmaßnahmen?
Ordnungsmaßnahmen dienen der Sicherung des Schulverhältnisses, der Aufrechterhaltung der Ordnung und dem Schutz von Personen, Sachen und des Unterrichtsbetriebs. Sie werden ergriffen, wenn erzieherische Mittel nicht ausreichen, um ein bestimmtes Verhalten zu ändern oder die Ordnung an der Schule wiederherzustellen.
Zu den Ordnungsmaßnahmen gehören:
- der schriftliche Verweis,
- der Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu zehn Schultagen,
- die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine andere Unterrichtsgruppe,
- die Überweisung in eine andere Schule desselben Bildungsgangs und
- die Entlassung aus der Schule, wenn die Schulpflicht erfüllt ist.
Die Praxis zeigt, dass in Schulen vermehrt und oftmals frühzeitig zum Mittel der Ordnungsmaßnahme gegriffen wird.
Was ist das Ziel von Ordnungsmaßnahmen?
Ziel jeder Ordnungsmaßnahme ist nicht die Bestrafung, sondern die Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit in der Schule sowie die Erfüllung der pädagogischen Aufgaben im Sinne des Erziehungs- und Bildungsauftrags. Sie sollen Schülerinnen und Schüler zu regelkonformem Verhalten anleiten, den Schutz anderer Personen gewährleisten und den geordneten Unterrichtsbetrieb sichern.
Verhältnismäßigkeit prüfen: Die rechtlichen Grenzen von Ordnungsmaßnahmen
Bevor eine Ordnungsmaßnahme ergriffen wird, muss die Schule prüfen, ob diese geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Das bedeutet:
- Geeignetheit: Die Maßnahme muss grundsätzlich in der Lage sein, das Fehlverhalten zu beeinflussen oder die Ordnung wiederherzustellen.
- Erforderlichkeit: Es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Verfügung stehen.
- Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahme darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels notwendig ist.
Auch der vorherigen Benachrichtigung der Eltern kommt hierbei große Bedeutung zu – insbesondere, wenn das Fehlverhalten gravierend war oder wiederholt auftritt. Die Lehrkräfte tragen Verantwortung dafür, dass die Regeln und Maßnahmen transparent, nachvollziehbar und angemessen bleiben.
Folgen: Was passiert bei einer Ordnungsmaßnahme?
Die Ordnungsmaßnahme wird in die Schülerakte aufgenommen. Sollten Sie einen Schulwechsel anstreben, würde die neue Schule über den Vorfall informiert werden. Viele Eltern möchten jedoch, dass ihr Kind einen „sauberen Start“ an der neuen Schule hat und nicht Gefahr läuft, aufgrund eines früheren Vorfalls vorverurteilt zu werden.
Darüber hinaus kann es vorkommen, dass der der Ordnungsmaßnahme zugrunde liegende Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt wurde und Eintragungen im Text der Schülerakte nicht der Wahrheit entsprechen. In solchen Fällen kann ein Widerspruch dazu führen, dass die Maßnahme aufgehoben und aus der Schülerakte entfernt wird.
Ist eine Ordnungsmaßnahme ein Verwaltungsakt?
Ja, der Erlass einer Ordnungsmaßnahme stellt einen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund können Sie deshalb binnen eines Monats Widerspruch gegen die erlassene Ordnungsmaßnahme einlegen können. Ein solches Verfahren kann sinnvoll sein, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder der Verhältnismäßigkeit bestehen. Ob eine Maßnahme rechtmäßig war, kann nur durch Akteneinsicht und eine rechtliche Prüfung festgestellt werden.
Nicht in jedem Fall ist ein Widerspruch sinnvoll, denn Ordnungsmaßnahmen sind Teil des pädagogischen Auftrags der Schule und können auch positive erzieherische Wirkungen entfalten. Dennoch sollten Eltern sich gegen unverhältnismäßige oder fehlerhafte Maßnahmen zur Wehr setzen – nicht zuletzt, um eine mögliche zweite und härtere Ordnungsmaßnahme zu vermeiden.
Rechtliche Unterstützung und Lösungen bei Ordnungsmaßnahmen
Gerne prüfe ich Ihren individuellen Fall und berate Sie dazu, ob und in welchem Umfang ein Widerspruchsverfahren Aussicht auf Erfolg hat.
Ob es um den Schutz des Kindes, die Erfüllung schulischer Pflichten oder den rechtmäßigen Ablauf einer Ordnungsmaßnahme nach dem SchulG geht – ich unterstütze Sie bei der Suche nach individuellen Lösungen.