Häufig gestellte Fragen
Das ist allerdings anders, wenn im Wege des Verfahrens ein sog. Scheinanmelder entdeckt wird. Hierbei handelt es sich um ein Kind, bei dem die Eltern bei der Anmeldung zum Schein angeben, dass sie in dem Einschulungsbereich der gewünschten Schule wohnen, tatsächlich jedoch außerhalb des Einschulungsbereichs wohnen.
- der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde
- die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule wünschen oder
- der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse.
- Im Übrigen entscheidet das Los.
Darüber hinaus dürfen keine anderen Gründe anerkannt werden. Einen sog. Härtefallantrag gibt es im Bereich der Grundschulaufnahme nicht. Oftmals wird hier den Sachbearbeitern der Schulämter ungerechtfertigt vorgeworfen, dass das persönliche Schicksal diese nicht berühren würde. Die Sachbearbeiter dürfen die manchmal harten Schicksalsschläge und Gegebenheiten nicht berücksichtigen.
Dort heißt es hingegen nicht, dass Sie diesen Wunsch auch begründen müssen. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich entschieden, dass der Wunsch nach dem Schulprgramm oder sonstigem Angebot dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Erziehungsberechtigten das Kreuz an der jeweiligen Stelle gesetzt haben.
Sie dürfen aber gerne mit ein paar Zeilen oder stichwortartig begründen, warum Sie sich das jeweilige Programm/Angebot wünschen.
Wenn Sie anwaltlich vertreten sind, ist dies ebenso kein Garant, dass man vom Schulamt zeitnah schriftlich eine Rückmeldung auf Schreiben erhält, was unter anderem sicherlich auch dem hohen Arbeitsaufkommen im Sommer geschuldet ist. Als Rechtsanwältin weiß ich, wann es an der Zeit ist das Verwaltungsgericht im Wege eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz (sog. Eilverfahren) zu bemühen, um (idealerweise) bis zur Einschulung eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu erhalten.
Beachten Sie bitte, dass Sie stets die Möglichkeit haben, drei Wunschschulen anzugeben. Je mehr Grundschulen Sie angeben, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass ihr Kind die Einzugsschule nicht besuchen muss.
Erst mit Schulbeginn können Ihnen die Schulleitungen wieder weiterhelfen. Nach der Einschulung sind die Schulleitungen wieder für die Schulaufnahme zuständig.