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Neue Regelung beim Übergang in die Sekundarstufe I – Was gilt ab Schuljahr 2026/27 wirklich? Schulreform 2026/27 in Berlin – Förderprognose, Durchschnittsnote und die Rückkehr der „anderen Fächer“

1. Die Reform: Was sich jetzt beim Übergang in die Sekundarstufe I ändert

Mit der Änderungsverordnung vom 23. Januar 2025 hat die Berliner Schulverwaltung die Grundschulverordnung (GsVO) in zentralen Punkten überarbeitet.
Die neue Fassung betrifft alle Kinder, die im Schuljahr 2026/27 in die Sekundarstufe I übertreten – also den aktuellen Jahrgang 5.

Kern der Reform ist die Neugestaltung der Förderprognose und der Durchschnittsnote. Diese entscheidet darüber, ob ein Kind direkt an einem Gymnasium angemeldet werden kann – oder ob ein Probeunterricht erforderlich ist.


2. Alte Rechtslage: Nur die Kernfächer zählten

Nach der bisherigen Fassung der GsVO richtete sich die Förderprognose ausschließlich nach den Noten in Deutsch, Mathematik und erster Fremdsprache.
Diese drei Fächer bildeten die sogenannte Notensumme.
Lag sie bei 14 Punkten oder weniger, durfte das Kind ohne weiteres am Gymnasium angemeldet werden.
Wer darüber lag, musste seine gymnasiale Eignung im Rahmen eines Probeunterrichts nachweisen.

Andere Fächer spielten bei der Förderprognose keine Rolle.
Das führte dazu, dass die schulische Leistungsbewertung auf die Kernfächer verengt wurde – ein Modell, das pädagogisch umstritten war und viele Eltern als ungerecht empfanden.


3. Neue Regelung in § 24 Abs. 2 GsVO (n. F.)

Die jetzt gültige Fassung vom 22. September 2025 erweitert die Bewertungsgrundlage deutlich.
Wörtlich heißt es:

„Für die Bildung der Durchschnittsnote zur Auswahl bei Übernachfrage an Gymnasien und Integrierten Sekundarschulen wird aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten eine Durchschnittsnote gebildet;
dabei werden die Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik, Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaften verstärkt mit dem Faktor 2 berücksichtigt.
Die Durchschnittsnote wird mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma ausgewiesen.“

Damit steht fest:

  • Die Kernfächer (D, M, FS) bleiben maßgeblich,

  • Gesellschafts- und Naturwissenschaften werden aber wieder einbezogen – und zwar auch mit doppelter Gewichtung,

  • die Durchschnittsnote wird künftig nicht gerundet, sodass bereits Zehntelnoten über Aufnahmechancen entscheiden können.

Die bekannte „14er-Grenze“ gilt weiterhin:
Nur wer in den drei Kernfächern nicht schlechter als insgesamt 14 Punkte abschneidet, kann ohne Probeunterricht ans Gymnasium wechseln.


4. Was das konkret für den Übergang 2026/27 bedeutet

Für den aktuellen Jahrgang 5 heißt das:
Die Leistungen aus dem 2. Halbjahr der 5. Klasse und dem 1. Halbjahr der 6. Klasse gehen vollständig in die Förderprognose ein.
Allerdings zählt nun nicht mehr nur, was in Deutsch, Mathematik und Englisch erreicht wird.

Die neuen Regeln bewerten die schulische Leistung wieder breiter und gerechter – sie honorieren auch Stärken in Natur- und Gesellschaftswissenschaften.
Eltern sollten daher frühzeitig alle Fächer im Blick behalten, da sich gute Noten in diesen Bereichen nun spürbar auf die Durchschnittsnote auswirken.


5. Das Problem des Informationschaos – ein halbes Jahr in die falsche Richtung

Besonders brisant:
Der jetzt betroffene Jahrgang ging über Monate davon aus, dass nur die drei Hauptfächer zählen würden.
Diese Information wurde sowohl über Schulbriefe als auch über offizielle Elterninformationen verbreitet.

Faktisch bedeutete das, dass sich viele Familien bewusst auf die Kernfächer konzentriert haben – Nachhilfe, Förderung, Lernzeitplanung und schulische Beratung waren darauf abgestimmt.

Nun – mitten im Bewertungszeitraum – zeigt sich:
Die Neuregelung bezieht alle Fächer wieder mit ein, die Gesellschafts- und Naturwissenschaften sogar mit doppelter Gewichtung.

Das hat erhebliche Folgen:

  • Kinder, die ihre Lernprioritäten auf Deutsch, Mathe und Englisch legten, geraten nachträglich ins Hintertreffen,

  • während andere, die in NaWi und GeWi stark sind, plötzlich im Vorteil sind.

Juristisch ist das nicht unproblematisch.
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. § 37 Abs. 3 VwVfG analog) besagt, dass Bürger sich auf staatliche Informationen grundsätzlich verlassen dürfen.
Wenn Schulen und Verwaltung über Monate hinweg eine unzutreffende Rechtslage vermittelt haben, kann das – zumindest im Einzelfall – eine unzulässige rückwirkende Belastung darstellen.

Betroffene Eltern sollten daher:

  • dokumentieren, welche Informationen sie wann von der Schule erhalten haben,

  • die Berechnung der Förderprognose schriftlich anfordern,

  • und ggf. prüfen lassen, ob durch fehlerhafte oder verspätete Information ein Nachteil entstanden ist.


6. Fazit – Rechtssicherheit sieht anders aus

Die Berliner Schulreform 2026/27 wollte Klarheit schaffen.
Tatsächlich aber hat der monatelange Informationswandel bei vielen Familien Verunsicherung hinterlassen.
Positiv ist: Die neue Regelung bewertet die Leistungen breiter und gerechter.
Problematisch bleibt: Sie kam zu spät und ohne verlässliche Übergangsregelung für die Kinder, die jetzt mitten in diesem Prozess stehen.

Eltern und Schulen sollten daher genau hinschauen – und im Zweifel rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.
Denn wenn sich am Ende Zehntelnoten über den Schulplatz entscheiden, muss wenigstens die Rechtsgrundlage eindeutig sein.


Lea Comans
Rechtsanwältin für Schulrecht, Berlin
Fachanwältin für Verwaltungsrecht