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Bis wann kann man einen Eilantrag für einen Schulplatz stellen?

Spannende Frage – Nun gibt es die passende Rechtsprechung

Mit Beschluss vom 07.12.2023 – OVG 3 S 93/23 – hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden, dass die Eilbedürftigkeit für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (Eilverfahren) auch dann angenommen werden kann, wenn der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erst nach Schuljahresbeginn beim Verwaltungsgericht gestellt wird.

Hintergrund des Verfahrens, welches ich führen durfte, war, dass die Familie zunächst selbst Widerspruch gegen die Ablehnung an der Oberschule eingelegt hat, Gründe für die Rechtswidrigkeit des Aufnahmeverfahrens vorgetragen hat und auf den Widerspruchsbescheid gewartet hat. Der Widerspruchsbescheid wurde kurz vor Schuljahresbeginn zugestellt. Der gerichtliche Eilantrag wurde eine Woche nach Schuljahresbeginn gestellt, nachdem die Eltern bereits durch Dritte wussten, dass das Auswahl- und Aufnahmeverfahren an der Wunschschule rechtswidrig durchgeführt worden ist.

Das Verwaltungsgericht Berlin entschied mit Beschluss vom 14.09.2023, dass keine Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) mehr anzunehmen sei und lehnte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz spätestens bis zum Unterrichtsbeginn beim Verwaltungsgericht vorliegen müsse.

Gegen den Beschluss legten wir erfolgreich Beschwerde ein.

Im Ergebnis bedeutet dies: Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann auch nach Unterrichtbeginn gestellt werden. Es besteht aber die Gefahr, dass der an sich bestehende Anspruch auf Aufnahme nicht mehr durchgesetzt werden kann, weil über den Verfahrensfehler bereits entschieden wurde (der Fehler geheilt wurde). In diesem Fall, müssen die Antragsteller neue und relevante Verfahrensfehler vortragen, über die noch nicht entschieden wurde.

Dies ist uns in diesem Verfahren gelungen.

Wörtlich heißt es in dem Beschluss:

„Allerdings obliegt es den Antragstellern in derartigen Verfahren, schon frühzeitig einen Rechtsschutzantrag zu stellen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, einen Rechtsnachteil zu erleiden. Die Verwaltungsgerichte sind im Interesse der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in ständiger Praxis bestrebt, über die eine Aufnahm in eine Schule zum Schuljahresbeginn gerichteten Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz möglichst vor Beginn des neuen Schuljahres, d.h. bis zum Ende der Sommerferien, zu entscheiden. Im Interesse einer chancengleichen Berücksichtigung aller Bewerber streben sie außerdem an, dass in Verfahren, die dieselbe Schule betreffen, gleichzeitig Beschlüsse ergehen. (…) Versäumen sie dies, so kann dies, wenn alle rechtswidrig besetzten Plätze bereits im Wege vorläufigen Rechtsschutzes an andere Bewerber vergeben wurden, zum Wegfall eines sonst zu bejahenden Anordnungsanspruchs führen. (…)“