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Wenn Wohnen zur Glaubensfrage wird. Wie viel Privatleben müssen Familien dem Schulamt beweisen?

Es gibt Fälle, die mich im Schulrecht nicht loslassen.

Dieser gehört dazu.

Nicht, weil eine Familie ihre Wunschschule nicht bekommen hat. Nicht, weil ein Gericht meine Rechtsauffassung nicht geteilt hat. Das gehört zu meinem Beruf.

Sondern weil dieser Fall eine viel grundsätzlichere Frage aufwirft:

Wie beweist man eigentlich, dass man dort lebt, wo man lebt?

Und wie weit darf eine Behörde gehen, wenn sie einem Menschen genau das nicht glaubt?

Eine Trennung, ein Umzug – und der Verdacht einer Scheinanmeldung

Der Fall betrifft eine zwölfjährige Schülerin und ihre Eltern.

Die Eltern trennten sich. Die Mutter zog mit ihrer Tochter nach Berlin. Die Berliner Wohnung war nicht erst für diesen Umzug angemietet worden, sondern bestand bereits seit vielen Jahren. Nach der Trennung sollte sie nun zum tatsächlichen Lebensmittelpunkt von Mutter und Tochter werden.

Das von den Eltern geschilderte Betreuungsmodell war eindeutig: Das Kind sollte sich regelmäßig an fünf Tagen pro Woche bei seiner Mutter in Berlin und an zwei Tagen bei seinem Vater in Brandenburg aufhalten.

Mutter und Kind wurden in Berlin angemeldet. Die Berliner Wohnung existierte tatsächlich. Mietzahlungen und Stromzahlungen wurden nachgewiesen. Eine Wohnungsgeberbestätigung lag vor. Adressen gegenüber weiteren Stellen wurden geändert. Beide Eltern versicherten im gerichtlichen Verfahren an Eides statt, dass die Tochter überwiegend bei ihrer Mutter in Berlin lebt.

Eigentlich müsste man meinen, dass damit zumindest einiges für einen tatsächlichen Wohnsitz in Berlin spricht.

Das zuständige Schulamt hatte jedoch Zweifel.

Es vermutete eine Scheinanmeldung.

Wann ist ein Wohnsitz „plausibel“?

Genau hier beginnt das Problem.

Denn selbstverständlich dürfen und müssen Schulbehörden prüfen, ob eine Anmeldung tatsächlich den realen Lebensverhältnissen entspricht. Gerade bei stark nachgefragten Schulen wäre es unfair gegenüber anderen Familien, wenn eine lediglich auf dem Papier bestehende Adresse einen schulrechtlichen Vorteil verschaffen könnte.

Darüber muss man nicht streiten.

Problematisch wird es aber dort, wo aus einer berechtigten Überprüfung eine kaum noch erfüllbare Beweisführung über das private Familienleben wird.

In diesem Fall wurde unter anderem berücksichtigt, dass die Berliner Wohnung bereits seit vielen Jahren bestand.

Aber warum spricht das gegen einen späteren tatsächlichen Einzug?

Auch die Größe der Wohnung spielte eine Rolle: rund 44 Quadratmeter, zwei Zimmer, keine separate Küche. Das Verwaltungsgericht bezeichnete die Wohnung im Zusammenhang mit Mutter und zwölfjähriger Tochter als „recht eng“.

Doch seit wann lässt sich aus der Quadratmeterzahl einer Wohnung ableiten, ob zwei Menschen tatsächlich darin leben?

Gerade in Berlin, einer Stadt mit einem angespannten Wohnungsmarkt, erscheint mir diese Überlegung bemerkenswert.

Auch die Entfernung zur gewünschten weiterführenden Schule wurde thematisiert. Die Schule war vom Brandenburger Wohnort des Vaters schneller erreichbar als von der Berliner Wohnung der Mutter.

Auch das mag Fragen auslösen.

Nur beantwortet es nicht die entscheidende Frage:

Wo lebt das Kind tatsächlich überwiegend?

Eine Schule kann aus ganz unterschiedlichen Gründen gewählt werden. Wegen ihres pädagogischen Profils. Wegen einer Fremdsprache. Wegen sozialer Kontakte. Wegen der Erreichbarkeit für beide Elternteile. Oder schlicht deshalb, weil Eltern und Kind diese Schule möchten.

Der kürzeste Schulweg ist kein Beweis für den Lebensmittelpunkt eines Kindes.

Wie viel muss eine Familie offenlegen?

Besonders nachdenklich gemacht hat mich, welche weiteren Nachweise im Laufe des Verfahrens als denkbar angesehen wurden.

Fotos von Amazon-Lieferungen.

Fotos von Kinderzimmern.

Kündigungs-E-Mails.

Schülertickets.

Nachweise über doppelte Anschaffungen.

Irgendwann stellt sich zwangsläufig die Frage:

Wie sieht eigentlich der Beweis dafür aus, dass man irgendwo wirklich lebt?

Muss eine Mutter fotografieren, welches Shampoo im Badezimmer steht?

Muss sie zeigen, welche Kleidung im Schrank ihrer Tochter liegt?

Muss sie Bestellungen sammeln, Einkaufsbelege aufbewahren und dokumentieren, wann sich ihr Kind in welchem Zimmer aufgehalten hat?

Und vor allem: Wie viele solcher Nachweise reichen?

Denn für nahezu jedes Indiz lässt sich theoretisch eine andere Erklärung finden.

Eine Meldebescheinigung kann falsch sein.

Ein Mietvertrag kann nur formal bestehen.

Strom kann auch verbraucht werden, ohne dass dort der Lebensmittelpunkt liegt.

Eine Wohnungsgeberbestätigung kann auf Angaben des Mieters beruhen.

Eine Adressänderung kann vorgenommen werden, ohne tatsächlich umzuziehen.

Selbst eine eidesstattliche Versicherung kann falsch sein.

Das alles stimmt.

Aber wenn jedes einzelne Indiz mit dem Argument entkräftet werden kann, es könnte theoretisch auch anders sein, entsteht ein erhebliches Problem:

Was kann eine Familie dann überhaupt noch vorlegen, um ihren Wohnsitz glaubhaft zu machen?

Das Kind wurde beobachtet

Der Fall nahm noch eine weitere Wendung.

Das Schulamt hatte Observationen durchgeführt.

An zwei Morgen soll die Schülerin gegen 7 Uhr das Grundstück des Vaters in Brandenburg verlassen haben.

Die Familie bestritt nicht nur die Bewertung dieser Beobachtung.

Sie bestritt, dass überhaupt sicher festgestellt worden war, dass es sich bei der beobachteten Person um die Tochter handelte.

Unter anderem wurde darauf hingewiesen, dass in einem behördlichen Vermerk davon die Rede war, die Schülerin habe das Grundstück auf einem E-Roller verlassen. Die Eltern versicherten dagegen, dass weder ihre Tochter noch sie selbst einen solchen E-Roller besäßen.

Im gerichtlichen Verfahren verlangten wir deshalb die Observationsfotos, Bilddateien und sonstigen Aufzeichnungen. Wir haben sie nie erhalten.

Denn wenn eine Observation als Indiz gegen die Angaben einer Familie verwendet wird, muss zumindest die Frage erlaubt sein:

Wer wurde dort eigentlich beobachtet?

Hinzu kommt etwas Entscheidendes.

Die Eltern hatten nie behauptet, dass sich ihre Tochter ausschließlich in Berlin aufhalte.

Im Gegenteil.

Sie hatten ausdrücklich angegeben und eidesstattlich versichert, dass das Kind regelmäßig zwei Tage pro Woche bei seinem Vater in Brandenburg lebt.

Selbst eine zutreffende Beobachtung des Kindes an zwei einzelnen Morgen in Brandenburg wäre deshalb zunächst einmal mit genau dem Betreuungsmodell vereinbar, das die Eltern selbst angegeben hatten.

Die Familie bot sogar einen unangekündigten Hausbesuch an

Nach der erstinstanzlichen Entscheidung kam es zu einer Situation, die mich besonders beschäftigt.

Das Schulamt erklärte sich auf mein Anregen, zur schnellen Beilegung des Rechtsstreits und zum Wohle des Kindes, mit einen kurzfristigen, spontanten Hausbesuch in der Berliner Wohnung einverstanden.

Die Idee dahinter war nachvollziehbar: Die Wohnverhältnisse sollten nicht eigens für eine Kontrolle vorbereitet werden können.

Die Mutter erklärte sich damit ohne Einschränkung einverstanden.

Noch am selben Tag.

Ohne Vorbereitungszeit.

Das Schulamt hätte sich selbst ein Bild davon machen können, ob Mutter und Tochter tatsächlich in dieser Wohnung lebten.

Der Hausbesuch fand trotzdem nicht statt.

Nicht, weil die Mutter ihn verweigerte.

Sondern weil das Schulamt den von ihm selbst vorgeschlagenen Termin wegen des möglichen Beschwerdeverfahrens wieder absagte.

Die Zweifel blieben.

Die unmittelbar angebotene Möglichkeit, sie durch einen tatsächlichen Blick auf die Wohnverhältnisse auszuräumen, blieb ungenutzt.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung

Wir legten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein.

Ohne Erfolg.

Der Senat sah die Gesamtwürdigung des Verwaltungsgerichts als tragfähig an.

Besonders bedeutsam ist für mich dabei ein Gedanke der Entscheidung: Zwar könne jeder einzelne Umstand für sich genommen die Behauptung der Familie stützen, inzwischen in Berlin zu wohnen. Die Gesamtbetrachtung spreche nach Auffassung des Senats jedoch gegen den behaupteten Wohnungswechsel zum maßgeblichen Zeitpunkt.

Auch die eidesstattlichen Versicherungen der Eltern wurden nicht als ausschlaggebend angesehen. Der behauptete Umzug und die geänderten Lebensverhältnisse seien nicht hinreichend substantiiert und detailliert dargestellt worden.

Auf die Observation kam es nach Auffassung des OVG schließlich nicht mehr entscheidungserheblich an.

Damit musste auch die Frage, ob tatsächlich die Tochter beobachtet worden war, für die Entscheidung nicht abschließend geklärt werden.

Juristisch ist das möglich.

Bei mir bleibt dennoch ein Unbehagen.

Glaubhaftmachung darf nicht zum Beweis eines ganzen Lebens werden

Vielleicht liegt das eigentliche Problem dieses Falles gar nicht in einem einzelnen Indiz.

Vielleicht liegt es in der Summe.

Eine Familie legt Unterlagen vor.

Sie meldet ihren Wohnsitz um.

Sie weist eine tatsächlich vorhandene Wohnung nach.

Sie weist laufende Zahlungen nach.

Sie ändert Anschriften.

Beide Eltern versichern an Eides statt, wo ihr Kind überwiegend lebt.

Sie erklärt sich schließlich sogar mit einer unangekündigten Kontrolle ihrer Wohnung einverstanden.

Und trotzdem bleibt am Ende die Feststellung:

Nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Natürlich müssen Behörden Scheinanmeldungen verhindern können.

Aber ein Rechtsstaat muss gleichzeitig darauf achten, dass aus dem berechtigten Kampf gegen Missbrauch kein Generalverdacht gegenüber Familien entsteht.

Eine Trennung verläuft nicht immer so, wie eine Behörde sie erwartet.

Menschen ziehen nicht immer in eine frisch angemietete, vollständig neu eingerichtete Wohnung.

Kinder wechseln nicht zwingend am Tag eines Umzugs ihre bisherige Schule.

Getrennte Eltern können Betreuungsmodelle leben, bei denen ein Kind selbstverständlich weiterhin regelmäßig in beiden Wohnungen anzutreffen ist.

Und Menschen dürfen Grenzen haben, wenn Behörden nach den privaten Gründen einer Trennung fragen.

Nicht jede Lebensentscheidung, die einer Behörde ungewöhnlich erscheint, ist deshalb unwahr.

Wo endet die Mitwirkungspflicht?

Dieser Fall hat für mich deshalb eine Frage hinterlassen, die weit über diese Familie hinausgeht:

Wie viel Einblick in ihr Privatleben müssen Menschen gewähren, damit der Staat ihnen glaubt, wo sie leben?

Wo endet die berechtigte Sachverhaltsaufklärung?

Und wo beginnt eine Situation, in der Bürgerinnen und Bürger ihren Alltag nahezu lückenlos dokumentieren müssen, weil jedes vorgelegte Indiz theoretisch auch anders erklärt werden könnte?

Diese Fragen werden gerade im Schulrecht wichtiger werden. Wo begehrte Schulplätze an Wohnorte und Einzugsbereiche geknüpft sind, wird es immer Scheinanmeldungen geben. Behörden dürfen davor nicht die Augen verschließen.

Aber die Antwort darauf kann nicht sein, jede ungewöhnliche Familienkonstellation zunächst unter Verdacht zu stellen.

Denn am Ende geht es bei all diesen Verfahren nicht nur um Melderegister, Wohnungsgrößen und Zuständigkeiten.

Es geht um Kinder.

Und um Familien, deren Leben manchmal komplizierter ist, als es in ein behördliches Prüfschema passt.

Vielleicht müssen wir deshalb nicht nur darüber sprechen, wie Schulen Scheinanmeldungen verhindern. Sondern auch darüber, wie viel Misstrauen ein Rechtsstaat einer Familie zumuten darf, bevor aus Glaubhaftmachung Rechtfertigung wird.

 

Maßgeblichen Entscheidungen: Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 2.10.2016 -OVG 3 S 142/26; VG 17 L 261/26

 

Lea Comans

Rechtsanwältin